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KONDIAG (Konsiliardiagnostik
für Ärzte) -
Die neue Fahreignungsabklärung für
erkrankte Fahrer und deren Ärzte
Dr. med. Hannelore Hoffmann-Born, Frankfurt
Für
viele Menschen mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen,
denen ein zeitweiliger Verzicht auf das Fahren nahe gelegt wird
oder die sich mit einem ärztlichen oder behördlichen
Fahrverbot konfrontiert sehen, kann das zum Problem werden. Sie
müssen nicht nur die Krankheitsfolgen, sondern auch die
Mobilitätseinschränkungen
durch den Führerscheinverlust verarbeiten. Es gibt viele,
meist chronische Erkrankungen, die die Fahreignung ganz oder
teilweise einschränken können. Beispielhaft seien hier
aus dem neurologischpsychiatrischen Bereich genannt: Epilepsie,
Psychosen, Schlaganfälle, Demenz. Aus dem internistischen
Fachgebiet können koronare Herzerkrankungen, der Herzinfarkt,
hoher Blutdruck und eine diabetische Stoffwechsellage zum Problem
werden. In diesem Artikel wird ein neuer von der verkehrsmedizinischen
Expertinnen und Experten des TÜV Hessen entwickelter
Lösungsansatz
für diese weitreichende Problematik beschrieben.
„Der
58-jährige Bankkaufmann, Herr M.Schmidt, hat sich von den
Folgen seines vor sechs Monaten erlittenen Schlaganfalls gut
erholt. Es besteht noch eine leichte Halbseitensymptomatik links
sowie eine mäßiggradige psychomotorische Verlangsamung.
Bei weiterer Stabilisierung unter Vermeidung seiner spezifischen
Risikofaktoren wie Nikotinabusus und Bluthochdruck wäre
frühestens
in 3 Monaten ein Arbeitsversuch anzustreben, zunächst in
Teilzeit. Die Fortführung der physiotherapeutischen und
krankengymnastischen Maßnahmen ist unabdingbar. Zuletzt
erhielt Herr Schmidt folgende Medikamente...“
So
oder ähnlich
könnte eine Passage in einem Arztbrief über
die stationäre Behandlung eines Schlaganfallpatienten aussehen,
der in weitgehend gebessertem Zustand nach Hause oder in die
Rehabilitation
entlassen wird.
Spätestens
jetzt stellt sich die Frage nach der sicheren Verkehrteilnahme
für Herrn Schmidt. Einerseits will er gern wieder Auto fahren,
auch weil er seinen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln
nur
schlecht erreichen kann. Andererseits hat er Angst davor, nicht
sicher fahren zu können, da er sich nicht mehr so fit und
leistungsfähig
wie vor dem Schlaganfall fühlt.
Er
ist verunsichert, weiß nicht,
ob er trotz
seiner Schwäche im linken Arm und Bein und der auch subjektiv
registrierten Leistungseinbußen - „alles geht langsamer
als früher „- sicher fahren kann, zumal seine Familie
ihm abrät. Um sich mehr Sicherheit zu verschaffen, wendet
er sich an seinen Hausarzt und an den Neurologen. Außerdem
telefoniert mit einer Selbsthilfegruppe nach Schlaganfall, der
er sich sowieso anschließen wollte.
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Wie
sich herausstellt, ist Herr Schmidt hinterher nur wenig schlauer
als vorher. Nachdem er von den Befragten sehr unterschiedliche
Antworten auf seine Fragen bekommen hatte, hat er gelernt, dass
seine behandelnde Ärzte auch verunsichert sind. Es werden
ihm zwei Dinge klar: Erstens kennen sich seine Ansprechpartner
nicht besonders gut mit dem Thema Krankheit und Verkehrstauglichkeit
aus, zweitens waren die Informationen der Selbsthilfegruppe halt
doch nur individuelle Erfahrungen von Betroffenen. Herr Schmidt
ist ein verantwortungsvoller Mensch. Er will sicher sein.
Warum
kann der behandelnde Arzt unseres Beispielpatienten, Herr Schmidt,
ihm diese Sicherheit nicht geben? Die Antwort leuchtet ein: Die
Frage nach seiner sicheren Verkehrsteilnahme wird nicht von Herrn
Schmidt als Patienten gestellt, sondern von Herrn Schmidt als
Kraftfahrer. Der behandelnde Arzt müsste also eine verkehrsmedizinische
Bewertung seiner Erkrankung durchführen. Um das zu können,
bräuchte er als Entscheidungshilfe die Kenntnis gültiger
Beurteilungsgrundsätze. Und genau diese Kenntnis wird er
in der Mehrzahl der Fälle naturgemäß nicht haben.
Für
den Arzt ist das auch eine schwierige Situation: Die ärztliche
Verpflichtung zur Aufklärung der Patienten ist begründet
durch den Behandlungsvertrag. Unter Juristen ist es unstrittig,
dass aus diesem Behandlungsvertrag nicht nur die Pflicht zur
Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, sondern
generell eine Schutzpflicht zugunsten des Patienten besteht,
diesen über
Art und Umfang der notwendigen Behandlung, der Therapie, seiner
Risiken, aber auch über alle notwendigen Verhaltensmaßnahmen
nach der Behandlung zu unterrichten.
Und
dazu gehören ganz eindeutig und lebensnah auch und insbesondere
die Verhaltensmaßregeln für den Straßenverkehr.
Konkret: Die Antwort auf die Frage, ob Herr Schmidt etwa auf
das Autofahren ganz oder teilweise verzichten soll.
Der
niedergelassene Arzt und der Klinikarzt verletzt daher im Grunde
seine Aufklärungspflicht, wenn er es unterlässt, den
Patienten bei Kenntnis der Verkehrsuntauglichkeit oder der Einschränkung
der Verkehrstauglichkeit auf mögliche Gefahren für
die Fahrsicherheit und auf das daraus folgende Verbot der Teilnahme
am Straßenverkehr aufmerksam zu machen. Geschieht dann
ein Unfall, können haftungsrechtliche Probleme auf den Arzt
zukommen, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er seiner Aufklärungspflicht
nicht hinreichend nachgekommen ist.
Grundsätzlich
gilt: Wer Autofahren will, muss dazu geeignet sein, so verlangen
es die Regelungen im Straßenverkehrsgesetz.
Das
bedeutet: Auch für den erkrankten Kraftfahrer gibt es eine
klare Verpflichtung zur Selbstprüfung, wobei er natürlich
auf ärztliche Hilfe und Beratung seiner Fahreignung angewiesen
ist.
Unter
Beachtung der gültigen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung
sieht es in der Praxis so aus, dass der Neurologe seinem Schlaganfallpatienten
rät, nach dem Akutereignis zunächst auf das Autofahren
zu verzichten, wobei er nach Bewertung des Krankheitsverlaufs
eventuell weitere Einschränkungen aussprechen
muss, bis hin zum Fahrverbot. Bei schweren nicht kompensierbaren
Sehmängeln muss der Augenarzt beispielsweise dem Patienten
vermitteln, dass er nicht mehr aktiv am motorisierten Straßenverkehr
teilnehmen kann. Und auch der Internist wird seine zuckerkranken
Patienten über Risiken aufklären und einigen, zumindest
zeitweise, das Autofahren „verbieten“ müssen.
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Hat
der Patient diese Informationen vom Arzt bekommen, ist auch noch
die Frage, was er daraus macht: Nicht alle Patienten sind so
einsichtig wie Herr Schmidt. Viele ignorieren ihre krankheitsbedingten
Leistungseinbußen,
manche akzeptieren noch nicht einmal ihren Ausfällen entsprechende
Umbauten am Fahrzeug und gehen so ein hohes Unfallrisiko ein.
Gerade die Patienten, deren Einsichtsfähigkeit krankheits-
oder persönlichkeitsbedingt gemindert ist, sind ein erhebliches
Beratungsproblem für den behandelnden Arzt, zumal das Vertrauensverhältnis
zwischen Arzt und Patient hierdurch empfindlich gestört
werden kann.
Im
Wissen um die Problematik der Führerscheinfrage in der Arzt-Patientb
eziehung und unter Berücksichtigung des noch mangelnden
Problembewusstseins der Ärzte im Hinblick auf die Aufklärung
und nicht zuletzt wegen verkehrsmedizinischer Wissensdefizite
bei vielen Ärzten, erarbeitet der TÜV Hessen zur
Zeit ein neues Dienstleistungsangebot für die Ärzte bzw.
für deren Patienten: KONDIAG, die konsiliarische diagnostische
Untersuchung zur Fahreignung erkrankter Fahrer.
KONDIAG
- Sicherheit für Arzt, Patient und alle Verkehrsteilnehmer
Um es kurz zu sagen: Durch KONDIAG wird sich
der Hausarzt durch die verkehrsmedizinische Bewertung absichern
können - ähnlich, wie er seine Diagnostik durch zusätzliche
Facharztbefunde absichert.
KONDIAG,
unabhänig
ob vom Arzt oder auf Eigeninitiative des Patienten veranlasst,
kann man sich auf rein medizinische Sachverhalte und deren adäquate
verkehrsmedizinische Bewertung beschränken.
Weil
jedoch viele Erkrankungen auch mit Einbußen der psychophysischen
Leistungsfähigkeit einhergehen, kann im Rahmen von KONDIAG auch
eine Überprüfung durch eine individuelle und kompetente
testpsychologische Untersuchung zur Bewertung der Fahreignung
notwendig werden. In manchen Fällen ist auch die Kombination
von verkehrsmedizinischer und testpsychologischer Bewertung erforderlich,
um eine sichere Aussage zur Fahreignung zu machen.
Die
Dienstleistung KONDIAG wird flächendeckend
in den 9 Medizinisch-Psychologischen Instituten Hessens angeboten.
Sie basiert auf dem Know-how der Ärzte und der Psychologen
in den Medizinisch-Psychologischen Instituten, steht für
neutrale, kompetente Bewertung von verkehrsmedizinischen Risiken
erkrankter Kraftfahrer und stellt einen wichtigen Beitrag zur
Unfallprävention dar. Selbstverständlich unterliegt
auch diese Dienstleistung der Schweigepflicht, es erfolgt bei
mangelnder Fahreignung nie eine Meldung an die Verkehrsbehörden.
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Fazit:
Durch das Angebot KONDIAG bekommt der behandelnde
Arzt - in seiner Funktion als Vermittler zwischen den berechtigten
Mobilitätsinteresse
seines Patienten und dem Anrecht der Allgemeinheit auf Sicherheit
im Straßenverkehr - eine kompetente und neutrale Bewertung
im Hinblick auf die Führerscheinproblematik seiner Patienten.
So kann er die Bewertung - also entweder weitere Fahreignung,
bedingte Eignung oder aber die Nichteignung - in seinen weiteren
Beratungsprozess integrieren.
Die
Vorteile für die behandelnden Ärzte und ihren Patienten
liegen auf der Hand: die neutrale Fahreignungsbewertung nach
Erkrankung entlastet die Arzt-Patientbeziehung, besonders wenn
unterschiedliche
Auffassungen vorherrschen und schafft Rechtssicherheit für
beide Parteien.
Herr
Schmidt hat sich inzwischen einer neutralen Bewertung seiner
Fahreignung durch das Medizinisch-Psychologische Institut unterzogen.
Ihm konnte gesagt werden, dass er trotz seines Schlaganfalls
wieder sicher am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen
kann. Da er sich noch etwas unsicher fühlte, hat er noch
2 Stunden mit einem Fahrlehrer „geübt“. Nun
fühlt
er sich wieder selbstbewusst und sicher in seinem Kraftfahrzeug.
Denn er und alle anderen Verkehrsteilnehmer können sicher
sein, dass seine Krankheit ihn nicht zum Risiko macht.
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Aus
der Beschäftigung mit dem Thema „Auto-Mobilität“ erkrankter
Kraftfahrer“ entstand in Zusammenarbeit mit
Rechtsanwalt J. Peitz, Bielefeld das Buch Arzthaftung bei problematischer
Fahreignung, das im Juni im Kirschbaum Verlag erscheinen wird.
Es
vermittelt einen kompakten Überblick über
die verkehrsmedizinischen Aspekte der ärztlichen Tätigkeit,
sowie die maßgeblichen Rechtsfragen, die im Zusammenhang
mit dem Behandlungsvertrag stehen. Inbegriffen sind auch
versicherungsrechtliche Aspekte, die den Arzt und den Patienten
im gleichen Maße berühren. Das Werk bietet für
die praktische Arbeit eine zuverlässige Orientierung
und Hilfestellung bei der Bewertung und Beurteilung der Fahreignung. |
Aus dem Inhalt
Versicherungsrecht, Überprüfung
der Fahreignung zur Erhaltung des Versicherungsschutzes
Rechtliche
Grundlagen der Fahreignung, Straßenverkehrsgesetz,
Fahrerlaubnis-Verordnung, Strafgesetzbuch, Überprüfung
im Erteilungsverfahren, Schlüsselzahlen
Arzthaftung
und Fahreignung, Behandlungsvertrag, Begutachtung der
Fahreignung, Ärztliches
Gutachten / Medizinisch-Psychologisches Gutachten, Gegenstand
der Begutachtung, Behördliche Fragestellungen, Anordnung,
Auftrag
Fahreignung
im Praxis- und Klinikalltag, Fahrerlaubnis-Verordnung
Anlage 4, Verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen
Krankheitsbilder in
der Rechtsprechung, Kompensation
Autoren:
Jürgen Peitz
Hannelore Hoffmann-Born
ISBN: 3-7812-1628-4
Preis: 19,20 EUR
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Wenn
Sie weitere Fragen rund ums Thema haben, können Sie mich
jederzeit anrufen.
Viele
Grüße
Dr.
Hannelore Hoffmann-Born
TÜV Technische Überwachung
Hessen GmbH
Ltd. Ärztin Medizinisch-Psychologisches
Institut
Eschborner Landstr.
42 -50
D-60489 Frankfurt
Tel. ++49 (0)
69-978824-13/-0
Fax ++49 (0) 69-978824-22
hannelore.hoffmann-born@tuevhessen.de
http://www.tuev-hessen.de
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