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 Letzte Änderung: 12.05.2012 9:57 UhrImpressum

 
 

Schlaganfallsymptome:

Plötzlich

  • Sprach- und Sprechstörungen,
  • Sprachverständnisstörungen,
  • Herabhängende Mundwinkel,
  • Halbseitige Lähmungserscheinungen und/oder
  • Taubheitsgefühle auf einer Körperseite,
  • Sehstörungen / Doppelbilder oder
  • plötzliche Erblindung eines Auges.

Wenn Sie bei sich oder anderen diese Symptome
bemerken, gilt:

Sofort Notruf 112
Schnelles Handeln ist entscheidend!

Viele Schlaganfallopfer sind im Moment des
Geschehens völlig hilflos. In dieser Situation kann es lebensrettend sein, dass Familienmitglieder,
Arbeitskollegen und andere Personen den Ernst der Lage erkennen und richtig handeln.

Der Schlaganfall ist ein Notfall!
Jede Minute zählt !

 
     

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NEUES:

28.04.2012
Erika Stolze:
Leistungen der Pflegeversicherung.

10.03.2012
Infos zu unseren Busausflügen 2012:
An die Mosel im Frühjahr.
Bad Kissingen im Herbst.

INFORMATIONEN:

28.04.2012
Erika Stolze:
Leistungen der Pflegeversicherung.

06.03.2012
Andreas Egry:
Nichtmotorische Störungen nach Schlaganfall.

13.08.2011
Erika Stolze:
Inkontinenz — Maßnahmen zur Förderung der Kontinenz.

12.08.2011
Erika Stolze:
MRSA Multi-resistenter Staphylococcus aureus (resistente Keime).

03.02.2011
Dr. phil. Claudia Sümpelmann:
Depression und Schlaganfall.


 
  TERMINE:

13.05.2012
Frühjahrs–Busausflug an die Mosel.

18.05.2012
Treffen der Gruppe
Bad Homburg.
Vortrag: wissenschaftliches Projekt der Uni-Klinik Frankfurt – Referentin Frau Betaki.

20.05.2012
Frühjahrs–Busausflug an die Mosel.

25.05.2012
Treffen der Gruppe
Mörfelden.
Neurologe Andreas Egry, Rüsselsheim.

01.06.2012
Treffen der Gruppe
Frankfurt.
Leichte Gymnastik mit Herrn Anke und Frau Ludwig.

13.06.2012
Treffen der Gruppe Wiesbaden:
TÜV-Prüfstelle für Fahrerlaubnis nach Schlaganfall.

27.06.2012
Treffen der Gruppe Hattersheim:
"Bluthochdruck", Herr Helmut Schmitt –SHG Bluthochdruck in Frankfurt/M..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
     

 

  21.12.2001
Das Behindertengleichstellungsgesetz - BGG
 
 


Geschichte und Status jetzt

Das "Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen" - derzeit noch in Entwurf - stellt nach einer zumindest redaktionell umfassenden Überarbeitung des alten "Schwerbehindertengesetzes" in das neue "Neunte Buch des Sozialgesetzbuches" (SGB IX. - seit Juli 2000 in Kraft) und dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (seit Oktober 2000 in Kraft) die dritte Säule der Bestrebungen der Regierung dar, das Los von behinderten Menschen zu erleichtern. Alle drei Gesetze tragen dem Bestreben Rechnung, die alte Versorgungspriorität noch mehr als bisher durch die Ermöglichung der Teilnahme am allgemeinen Geschäfts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsverkehr ablösen zu lassen, um so die vielschichtige Selbständigkeit behinderter Menschen möglichst zu fördern und auf jeden Fall zu erhalten.

Federführend ist das Bundesarbeitsministerium des Herrn Riester (Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung). Der Referentenentwurf wurde den Ländern und den interessierten Verbänden Ende August vorigen Jahres zugestellt. Es folgte am 7. November der Beschluß des Kabinetts, den Gesetzentwurf dem Bundestag vorzulegen. Das Ministerium hofft auf Inkrafttreten am 1. Mai 2002.

Der Text des Entwurfs ist auf der Homepage des Ministeriums (www.bma.de) zu finden.

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Inhalt

Das BGG selbst legt in einem allgemeinen Teil das eigene Ziel der Beseitigung und der Verhinderung der Benachteiligung von behinderten Menschen sowie andere Grundsätze fest. Besonders erfreulich dabei ist das Verlangen, die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen. Dabei läßt das Gesetz besondere Maßnahmen im weiblichen Interesse ausdrücklich zu.

Als zentraler Punkt gilt die Schaffung der Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich. Möglichst viele behinderte Menschen sollten möglichst alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen aber auch Verkehrsmittel, technische Geräte, IT-Ausrüstungen, Kommunikationssysteme und andere Selbstverständlichkeiten des modernen Lebens "ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe" nützen können. Dabei sind die Belange von Rollstuhlfahrern und sonstwie Gehbehinderten ebenso zu berücksichtigen wie die der Menschen mit Seh-, Sprech-, Hör- und anderen Behinderungen.

Soweit die Barrierefreiheit nicht ohnehin durch ausdrückliche Gesetzesge- und -verbote geregelt wird, sieht das Gesetz die sogenannte Zielvereinbarung als wichtigstes Instrument zu seiner Durchsetzung vor. Zielvereinbarungen werden zwischen dazu ermächtigten Verbänden und Unternehmen und anderen Leistungsträgern bzw. deren Verbänden geschlossen. Das Verfahren wird nicht zuletzt durch die Kontrolle der Öffentlichkeit überwacht, womit der Ausgewogenheit der Vereinbarung gedient sein dürfte. Die Vertretungsverbände der behinderten Menschen erhalten ihre Ermächtigung vom Ministerium und werden dort in einem Register geführt. Die Aufnahme von Verhandlungen über einer Zielvereinbarung ist dem Ministerium anzuzeigen und wird von diesem im Internet öffentlich bekanntgegeben, damit sich weitere Verbände mit ähnlichen aber womöglich nicht gleichgelagerten Interessen in die Verhandlungen einschalten können. Natürlich besteht an dieser Stelle Gelegenheit zur Anmeldung widerstrebender Interessen. Dies wird aber hoffentlich selten, wenn überhaupt vorkommen. Auch der Abschluß von Vereinbarungen wird veröffentlicht; die abgeschlossenen Vereinbarungen werden beim Ministerium in einem Register zentral erfaßt.

Eine Zielvereinbarung sollte die Mindestbedingungen festlegen, die im betreffenden Bereich zu erlangen sind. Daneben ist ein Zeitplan zu vereinbaren, und selbstverständlich sind die unmittelbaren und mittelbaren Vertragspartner hinreichend zu bestimmen. Eine Vertragsstrafe kann, muß aber nicht, für den Fall des Verstoßes verabredet werden. Streitigkeiten aus der Vereinbarung sind vorzugsweise durch eine "Gütestelle" (nach der Zivilprozeßordnung) zu schlichten bevor die Gerichte bemüht werden.

Mit oder ohne Zielvereinbarung bestehen nach dem Gesetz gewisse Verpflichtungen bzw. für die Betroffenen Rechte, die nicht weg- bzw. abverhandelt werden können. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind es:

 

• Der Gebrauch der Gebärdensprache sowie anderer geeigneten Kommunikationshilfen,
• Ein Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt (alle Ämter und ähnliche Einrichtungen), was mit deren Verpflichtung einhergeht, die Ziele des Gesetzes aktiv zu fördern,
• Unter Vorbehalt anderer Vorschriften sind große Bauneuheiten des Bundes, soweit technisch möglich, barrierefrei zu gestalten. Das Gleiche gilt für andere öffentliche Bauten, Straßen, Plätze und Verkehrsmittel,
• Amtliche Bescheide, Vordrucke und Verfügungen sind auf Verlangen sehbehinderten Menschen "in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich" zu machen,
• Ämter haben ihre Internetseiten grundsätzlich behindertengerecht zu gestalten. Dabei legen das Bundesinnenministerium und das -arbeitsministerium die Standards einvernehmlich fest. Die Regierung wirkt auf die Übernahme dieser Standards durch die private Wirtschaft hin,
• Anerkannte Verbände können im allgemeinen Interesse der behinderten Menschen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes einklagen. Daneben können sie einzelne Personen oder Gruppen vertreten oder mit deren Einverständnis sogar zu deren Gunsten im eigenen Namen Rechtsschutz selber beantragen, und
• Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange behinderter Menschen. Der Person sind die erforderlichen Arbeitsmittel und personelle Unterstützung zu geben, damit sie dafür sorgen kann, daß die Regierung ihrer Verantwortung für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderung auch gerecht wird. Im Übrigen besteht dieses Amt bereits. Der Inhaber, Karl Hermann Haack, ist über www.behindertenbeauftragter.de zu erreichen.

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Folgeänderungen zu anderen Gesetzen

Die Bundes- und Europawahlordnungen verpflichten ab den 1. Januar 2003 Wahlvorstände für die erforderliche Unterstützung mobilitätsbeschränkter oder sehbehinderter Wähler oder für solche, die sonstwie außerstande sind, die Wahlzettel dem Wahlwunsch entsprechend auszufüllen zu sorgen. Die volle Barrierefreiheit ist allerdings erst für die Wahlen des Jahres 2010 verbindlich vorgeschrieben.

In etlichen Berufs- und Gerichtsordnungen wird die Bedingung der gesundheitlichen Eignung durch eine einheitliche und nicht verletzende Ausdrucksweise ersetzt. Die neue Redensart lautet, "nicht in gesundheitlicher Hinsicht nicht nur vorübergehend zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist."

Das Sozialgerichtsgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung werden beide um einen Passus für die Beiladung anderer einschlägiger Verbände zum Verfahren über eine sogenannte Verbandsklage ergänzt. Eine Verbandsklage ist eine Klage durch einen Verband, der die Verletzung fremder und nicht eigener Rechte geltend macht.

Nach einer Einfügung ins Gaststättengesetz ist die barrierefreie Benutzung der Gästeräume durch behinderte Menschen Bedingung für die Gaststättenbetriebserlaubnis, sofern die entsprechende baurechtliche Genehmigung später als sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wird. Bedurfte der Umbau oder die Erweiterung keiner Genehmigung, bezieht sich die Bedingung auf Baumaßnahmen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich im Mai 2002) abgeschlossen werden. Allerdings kann die Betriebserlaubnis auch bei unzumutbaren Barrieren erteilt werden, wenn die Beseitigung nicht möglich ist oder mit unzumutbaren Aufwendungen verbunden wäre.

Schließlich werden im Verkehrsbereich die Betreiber zur Berücksichtigung der Belange behinderter Menschen angehalten. Dafür sorgen entsprechende Änderungen im Gemeindeverkehrsfinanzierungs-, Bundesfernstraßen-, Personenörderungs- und im Luftverkehrsgesetz. Nach der Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung müssen die Bahngesellschaften sogar Programme zur barrierefreien Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bahnanlagen und Fahrzeugen erstellen und über die jeweilige Aufsichtsbehörde beim Bundesarbeitsministerium einreichen.

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Die Folgen für uns (eigene Wertung)

Zweifelsohne ist dieses Gesetzesvorhaben von vielem gutem Willen beseelt und von beein-druckendem Sachverstand geprägt. Dennoch bin ich nicht ganz frei von der Befürchtung, das zentrale Institut der Zielvereinbarung könne sich als für die Praxis zu akribisch verwaltet herausstellen. Damit errichten wir Barriere gegen die, die uns helfen wollen, unsere eigenen zu überwinden.

Für den Einzelnen bestätigt dieses Gesetz sein Recht auf Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung. Damit ist zuerst einmal etwas Positives erreicht. Wird er jedoch in seinen Rechten verletzt, wird er in den seltensten Fällen nach diesen neuen Vorschriften klagen können. Dennoch dürfte in vielen Fällen der bloße Hinweis auf zwingende Vorschriften des Gleichstellungsgesetzes, gerade bei der Lösung Alltagsprobleme, Wunder bewirken.

Klageberechtigt sind die einschlägigen Verbände die auch für den Abschluß Zielvereinbarungen zuständig sind. Ein Verband bedarf der behördlichen Anerkennung, bevor er die Interessen der von ihm Vertretenen wahrnehmen kann. Sobald er oder ein anderer Verband das tut, werden alle anderen möglicherweise betroffenen Verbände informiert (wenn auch in der Regel nur passiv auf den Internet-Seiten des Bundesarbeitsministeriums). Sie können sich dann in die Verhandlung der Zielvereinbarung bzw. in das Gerichtsverfahren einschalten, und zwar sowohl unterstützend wie auch ablehnend. Dadurch dürfte der Weg für einen möglichst breiten Konsens zunächst aller betroffenen behinderten Menschen untereinander frei sein, was uns sowohl vor zynischen Versuchen, die verschiedenen Merkmale unterschiedlicher Behinderungsarten gegeneinander auszuspielen, wie auch vor dem nicht immer willkommenen Mißbrauch der Verbandsklage durch Abmahnhaie schützen wird.

Das Gesetz legt einen Deut mehr Gewicht auf die Vermeidung neuer Barrieren gegen die freie Entfaltung behinderter Menschen als auf die Beseitigung oder wenigstens den Einstieg in den Abbau bestehender Hemmnisse. Dies finde ich auch im Grundsatz begrüßenswert, denn auch wir wollen unsere berechtigten Ansprüche möglichst weitgehend und flächendeckend für alle durchsetzen, und es ist allgemein sehr viel einfacher, etwas - besonders bei baulichen und erst recht bei organisatorischen Maßnahmen - gleich am Anfang "richtig" zu machen, als im Nachhinein teure und umständliche Reparatur- und andere Nachbesserungsarbeiten durchführen zu lassen. Gerade bei Zielvereinbarungen muß man bereit sein, berechtigte Interessen der anderen Seite anzuerkennen, was im Endeffekt am ehesten großen und mächtigen Unternehmen und Behörden zugute kommt, denn die haben es, wie allgemein bekannt oder zumindest behauptet, sehr viel schwerer als die "Kleinen", Bestehendes zu ändern. Ob die überzeugend dargebrachte Schwierigkeit eine Echte oder lediglich eine Vorgeschobene ist, läßt sich von Außen nur bei klaren, durchschaubaren Verhältnissen feststellen. Die sind aber bei Großunternehmen meistens nicht vorhanden.

Letztlich hängt viel vom Geschick und Fingerspitzengefühl der Behindertenbeauftragten ab. Die haben die schwierige Aufgabe, Wünsche und Rechte notfalls energisch durchzusetzen, ohne die in Wirtschaftskreisen sehr verbreitete Bereitschaft, behinderten Menschen auch ohne gesetzliche Pflicht entgegen zu kommen, aufs Spiel zu setzen. Mein Gemüsehändler bietet mir keinen Stuhl an; der Supermarkt auch nicht; der Händler aber liefert an ältere und behinderte Menschen auf Wunsch kostenlos ins Haus, was der Supermarkt nicht tut. Es mag sein, daß der Händler sich einen Marketingerfolg aus seinem gesteigerten Ansehen oder aus der Dankbarkeit der behinderten Menschen selbst erhofft. Wenn schon - warum sollten wir es ihm nicht gönnen? Jedenfalls brauchen wir ihn doch nicht mit Gesetzesvorschriften zu traktieren?

Andrew Miles

Frankfurt am Main, den 20.12.01

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Nachtrag vom 23.03.2002 nach Annahme des Gesetzes durch den Bundesrat:

Das BGG ist "durch". Gestern hat es der Bundesrat angenommen, allerdings in einer etwas geänderten Fassung von der, die ich vergangenen Dezember kommentiert hatte. Die wesentliche Änderung betrifft das sg. Verbandsklagerecht, aber da dieses Recht auch im früheren Entwurf ohnehin auf bundesweit tätige Verbände beschränkt war, sehe ich nur mittelbare Folgen für uns - sowohl für den SSB wie auch für die einzelnen Mitglieder.
Wie vorgesehen, tritt das Gesetz mit dem 1. Mai in Kraft.

Andrew Miles

Frankfurt am Main, den 23.03.02

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