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Geschichte und Status jetzt
Das
"Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen" - derzeit
noch in Entwurf - stellt nach einer zumindest redaktionell umfassenden
Überarbeitung des alten "Schwerbehindertengesetzes"
in das neue "Neunte Buch des Sozialgesetzbuches" (SGB
IX. - seit Juli 2000 in Kraft) und dem Gesetz zur Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (seit Oktober 2000 in Kraft)
die dritte Säule der Bestrebungen der Regierung dar, das Los von
behinderten Menschen zu erleichtern. Alle drei Gesetze tragen
dem Bestreben Rechnung, die alte Versorgungspriorität noch mehr
als bisher durch die Ermöglichung der Teilnahme am allgemeinen
Geschäfts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsverkehr ablösen zu lassen,
um so die vielschichtige Selbständigkeit behinderter Menschen
möglichst zu fördern und auf jeden Fall zu erhalten.
Federführend
ist das Bundesarbeitsministerium des Herrn Riester (Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung). Der Referentenentwurf wurde
den Ländern und den interessierten Verbänden Ende August vorigen
Jahres zugestellt. Es folgte am 7. November der Beschluß des Kabinetts,
den Gesetzentwurf dem Bundestag vorzulegen. Das Ministerium hofft
auf Inkrafttreten am 1. Mai 2002.
Der
Text des Entwurfs ist auf der Homepage des Ministeriums (www.bma.de)
zu finden.
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Inhalt
Das
BGG selbst legt in einem allgemeinen Teil das eigene Ziel der
Beseitigung und der Verhinderung der Benachteiligung von behinderten
Menschen sowie andere Grundsätze fest. Besonders erfreulich dabei
ist das Verlangen, die besonderen Belange behinderter Frauen zu
berücksichtigen. Dabei läßt das Gesetz besondere Maßnahmen im
weiblichen Interesse ausdrücklich zu.
Als
zentraler Punkt gilt die Schaffung der Barrierefreiheit im öffentlichen
Bereich. Möglichst viele behinderte Menschen sollten möglichst
alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen aber auch Verkehrsmittel,
technische Geräte, IT-Ausrüstungen, Kommunikationssysteme
und andere Selbstverständlichkeiten des modernen Lebens "ohne
besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe"
nützen können. Dabei sind die Belange von Rollstuhlfahrern
und sonstwie Gehbehinderten ebenso zu berücksichtigen wie
die der Menschen mit Seh-, Sprech-, Hör- und anderen Behinderungen.
Soweit
die Barrierefreiheit nicht ohnehin durch ausdrückliche Gesetzesge-
und -verbote geregelt wird, sieht das Gesetz die sogenannte Zielvereinbarung
als wichtigstes Instrument zu seiner Durchsetzung vor. Zielvereinbarungen
werden zwischen dazu ermächtigten Verbänden und Unternehmen
und anderen Leistungsträgern bzw. deren Verbänden geschlossen.
Das Verfahren wird nicht zuletzt durch die Kontrolle der Öffentlichkeit
überwacht, womit der Ausgewogenheit der Vereinbarung gedient
sein dürfte. Die Vertretungsverbände der behinderten Menschen
erhalten ihre Ermächtigung vom Ministerium und werden dort in
einem Register geführt. Die Aufnahme von Verhandlungen über
einer Zielvereinbarung ist dem Ministerium anzuzeigen und wird
von diesem im Internet öffentlich bekanntgegeben, damit sich
weitere Verbände mit ähnlichen aber womöglich nicht
gleichgelagerten Interessen in die Verhandlungen einschalten können.
Natürlich besteht an dieser Stelle Gelegenheit zur Anmeldung
widerstrebender Interessen. Dies wird aber hoffentlich selten,
wenn überhaupt vorkommen. Auch der Abschluß von Vereinbarungen
wird veröffentlicht; die abgeschlossenen Vereinbarungen werden
beim Ministerium in einem Register zentral erfaßt.
Eine
Zielvereinbarung sollte die Mindestbedingungen festlegen, die
im betreffenden Bereich zu erlangen sind. Daneben ist ein Zeitplan
zu vereinbaren, und selbstverständlich sind die unmittelbaren
und mittelbaren Vertragspartner hinreichend zu bestimmen. Eine
Vertragsstrafe kann, muß aber nicht, für den Fall des
Verstoßes verabredet werden. Streitigkeiten aus der Vereinbarung
sind vorzugsweise durch eine "Gütestelle" (nach der
Zivilprozeßordnung) zu schlichten bevor die Gerichte bemüht
werden.
Mit
oder ohne Zielvereinbarung bestehen nach dem Gesetz gewisse Verpflichtungen
bzw. für die Betroffenen Rechte, die nicht weg- bzw. abverhandelt
werden können. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind es:
Der Gebrauch der Gebärdensprache sowie anderer geeigneten Kommunikationshilfen,
Ein Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher
Gewalt (alle Ämter und ähnliche Einrichtungen), was mit
deren Verpflichtung einhergeht, die Ziele des Gesetzes aktiv
zu fördern,
Unter Vorbehalt anderer Vorschriften sind große
Bauneuheiten des Bundes, soweit technisch möglich, barrierefrei
zu gestalten. Das Gleiche gilt für andere öffentliche Bauten,
Straßen, Plätze und Verkehrsmittel,
Amtliche Bescheide, Vordrucke und Verfügungen sind auf
Verlangen sehbehinderten Menschen "in einer für sie
wahrnehmbaren Form zugänglich" zu machen,
Ämter haben ihre Internetseiten grundsätzlich behindertengerecht
zu gestalten. Dabei legen das Bundesinnenministerium und das
-arbeitsministerium die Standards einvernehmlich fest. Die Regierung
wirkt auf die Übernahme dieser Standards durch die private
Wirtschaft hin,
Anerkannte Verbände können im allgemeinen Interesse
der behinderten Menschen die Einhaltung der Vorschriften dieses
Gesetzes einklagen. Daneben können sie einzelne Personen
oder Gruppen vertreten oder mit deren Einverständnis sogar zu
deren Gunsten im eigenen Namen Rechtsschutz selber beantragen,
und
Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen
Beauftragten für die Belange behinderter Menschen. Der
Person sind die erforderlichen Arbeitsmittel und personelle
Unterstützung zu geben, damit sie dafür sorgen kann, daß
die Regierung ihrer Verantwortung für gleichwertige Lebensbedingungen
für Menschen mit und ohne Behinderung auch gerecht wird.
Im Übrigen besteht dieses Amt bereits. Der Inhaber, Karl
Hermann Haack, ist über www.behindertenbeauftragter.de
zu erreichen.
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Folgeänderungen
zu anderen Gesetzen
Die
Bundes- und Europawahlordnungen verpflichten ab den 1. Januar
2003 Wahlvorstände für die erforderliche Unterstützung mobilitätsbeschränkter
oder sehbehinderter Wähler oder für solche, die sonstwie
außerstande sind, die Wahlzettel dem Wahlwunsch entsprechend
auszufüllen zu sorgen. Die volle Barrierefreiheit ist allerdings
erst für die Wahlen des Jahres 2010 verbindlich vorgeschrieben.
In
etlichen Berufs- und Gerichtsordnungen wird die Bedingung der
gesundheitlichen Eignung durch eine einheitliche und nicht verletzende
Ausdrucksweise ersetzt. Die neue Redensart lautet, "nicht
in gesundheitlicher Hinsicht nicht nur vorübergehend zur
Ausübung des Berufs ungeeignet ist."
Das
Sozialgerichtsgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung werden
beide um einen Passus für die Beiladung anderer einschlägiger
Verbände zum Verfahren über eine sogenannte Verbandsklage
ergänzt. Eine Verbandsklage ist eine Klage durch einen Verband,
der die Verletzung fremder und nicht eigener Rechte geltend macht.
Nach einer Einfügung ins Gaststättengesetz ist die barrierefreie
Benutzung der Gästeräume durch behinderte Menschen Bedingung für
die Gaststättenbetriebserlaubnis, sofern die entsprechende baurechtliche
Genehmigung später als sechs Monate nach Inkrafttreten des
Gesetzes erteilt wird. Bedurfte der Umbau oder die Erweiterung
keiner Genehmigung, bezieht sich die Bedingung auf Baumaßnahmen,
die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich im Mai
2002) abgeschlossen werden. Allerdings kann die Betriebserlaubnis
auch bei unzumutbaren Barrieren erteilt werden, wenn die Beseitigung
nicht möglich ist oder mit unzumutbaren Aufwendungen verbunden
wäre.
Schließlich
werden im Verkehrsbereich die Betreiber zur Berücksichtigung der
Belange behinderter Menschen angehalten. Dafür sorgen entsprechende
Änderungen im Gemeindeverkehrsfinanzierungs-, Bundesfernstraßen-,
Personenörderungs- und im Luftverkehrsgesetz. Nach der Eisenbahn-Bau-
und -Betriebsordnung müssen die Bahngesellschaften sogar
Programme zur barrierefreien Gestaltung von öffentlich zugänglichen
Bahnanlagen und Fahrzeugen erstellen und über die jeweilige
Aufsichtsbehörde beim Bundesarbeitsministerium einreichen.
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Die
Folgen für uns (eigene Wertung)
Zweifelsohne
ist dieses Gesetzesvorhaben von vielem gutem Willen beseelt und
von beein-druckendem Sachverstand geprägt. Dennoch bin ich
nicht ganz frei von der Befürchtung, das zentrale Institut
der Zielvereinbarung könne sich als für die Praxis zu
akribisch verwaltet herausstellen. Damit errichten wir Barriere
gegen die, die uns helfen wollen, unsere eigenen zu überwinden.
Für
den Einzelnen bestätigt dieses Gesetz sein Recht auf Selbstbestimmung
und Selbstverwirklichung. Damit ist zuerst einmal etwas Positives
erreicht. Wird er jedoch in seinen Rechten verletzt, wird er in
den seltensten Fällen nach diesen neuen Vorschriften klagen
können. Dennoch dürfte in vielen Fällen der bloße
Hinweis auf zwingende Vorschriften des Gleichstellungsgesetzes,
gerade bei der Lösung Alltagsprobleme, Wunder bewirken.
Klageberechtigt
sind die einschlägigen Verbände die auch für den Abschluß
Zielvereinbarungen zuständig sind. Ein Verband bedarf der
behördlichen Anerkennung, bevor er die Interessen der von ihm
Vertretenen wahrnehmen kann. Sobald er oder ein anderer Verband
das tut, werden alle anderen möglicherweise betroffenen Verbände
informiert (wenn auch in der Regel nur passiv auf den Internet-Seiten
des Bundesarbeitsministeriums). Sie können sich dann in die
Verhandlung der Zielvereinbarung bzw. in das Gerichtsverfahren
einschalten, und zwar sowohl unterstützend wie auch ablehnend.
Dadurch dürfte der Weg für einen möglichst breiten
Konsens zunächst aller betroffenen behinderten Menschen untereinander
frei sein, was uns sowohl vor zynischen Versuchen, die verschiedenen
Merkmale unterschiedlicher Behinderungsarten gegeneinander auszuspielen,
wie auch vor dem nicht immer willkommenen Mißbrauch der Verbandsklage
durch Abmahnhaie schützen wird.
Das
Gesetz legt einen Deut mehr Gewicht auf die Vermeidung neuer Barrieren
gegen die freie Entfaltung behinderter Menschen als auf die Beseitigung
oder wenigstens den Einstieg in den Abbau bestehender Hemmnisse.
Dies finde ich auch im Grundsatz begrüßenswert, denn
auch wir wollen unsere berechtigten Ansprüche möglichst weitgehend
und flächendeckend für alle durchsetzen, und es ist
allgemein sehr viel einfacher, etwas - besonders bei baulichen
und erst recht bei organisatorischen Maßnahmen - gleich am Anfang
"richtig" zu machen, als im Nachhinein teure und umständliche
Reparatur- und andere Nachbesserungsarbeiten durchführen
zu lassen. Gerade bei Zielvereinbarungen muß man bereit
sein, berechtigte Interessen der anderen Seite anzuerkennen, was
im Endeffekt am ehesten großen und mächtigen Unternehmen
und Behörden zugute kommt, denn die haben es, wie allgemein bekannt
oder zumindest behauptet, sehr viel schwerer als die "Kleinen",
Bestehendes zu ändern. Ob die überzeugend dargebrachte
Schwierigkeit eine Echte oder lediglich eine Vorgeschobene ist,
läßt sich von Außen nur bei klaren, durchschaubaren
Verhältnissen feststellen. Die sind aber bei Großunternehmen
meistens nicht vorhanden.
Letztlich
hängt viel vom Geschick und Fingerspitzengefühl der
Behindertenbeauftragten ab. Die haben die schwierige Aufgabe,
Wünsche und Rechte notfalls energisch durchzusetzen, ohne
die in Wirtschaftskreisen sehr verbreitete Bereitschaft, behinderten
Menschen auch ohne gesetzliche Pflicht entgegen zu kommen, aufs
Spiel zu setzen. Mein Gemüsehändler bietet mir keinen
Stuhl an; der Supermarkt auch nicht; der Händler aber liefert
an ältere und behinderte Menschen auf Wunsch kostenlos ins Haus,
was der Supermarkt nicht tut. Es mag sein, daß der Händler
sich einen Marketingerfolg aus seinem gesteigerten Ansehen oder
aus der Dankbarkeit der behinderten Menschen selbst erhofft. Wenn
schon - warum sollten wir es ihm nicht gönnen? Jedenfalls
brauchen wir ihn doch nicht mit Gesetzesvorschriften zu traktieren?
Andrew Miles
Frankfurt
am Main, den 20.12.01
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Nachtrag
vom 23.03.2002 nach Annahme des Gesetzes durch den Bundesrat:
Das
BGG ist "durch". Gestern hat es der Bundesrat angenommen, allerdings
in einer etwas geänderten Fassung von der, die ich vergangenen
Dezember kommentiert hatte. Die wesentliche Änderung betrifft
das sg. Verbandsklagerecht, aber da dieses Recht auch im früheren
Entwurf ohnehin auf bundesweit tätige Verbände beschränkt war,
sehe ich nur mittelbare Folgen für uns - sowohl für den SSB wie
auch für die einzelnen Mitglieder.
Wie vorgesehen, tritt das Gesetz mit dem 1. Mai in Kraft.
Andrew Miles
Frankfurt
am Main, den 23.03.02
nach
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