Logo SSB e.V.
© 1999-2011 Stephan Scholl. Alle Rechte vorbehalten.
,>o

 Letzte Änderung: 12.05.2012 9:57 UhrImpressum

 
 

Schlaganfallsymptome:

Plötzlich

  • Sprach- und Sprechstörungen,
  • Sprachverständnisstörungen,
  • Herabhängende Mundwinkel,
  • Halbseitige Lähmungserscheinungen und/oder
  • Taubheitsgefühle auf einer Körperseite,
  • Sehstörungen / Doppelbilder oder
  • plötzliche Erblindung eines Auges.

Wenn Sie bei sich oder anderen diese Symptome
bemerken, gilt:

Sofort Notruf 112
Schnelles Handeln ist entscheidend!

Viele Schlaganfallopfer sind im Moment des
Geschehens völlig hilflos. In dieser Situation kann es lebensrettend sein, dass Familienmitglieder,
Arbeitskollegen und andere Personen den Ernst der Lage erkennen und richtig handeln.

Der Schlaganfall ist ein Notfall!
Jede Minute zählt !

 
     

Startseite

Informationen

Verband  

Kontakte  

Termine  

Mitglieder  

Berichte  
  Kleinanzeigen  
  Adressen+Links  
  Gästebuch  

Gehirnjogging
für
zwischendurch:


F A R B E N
M E M O R Y


A U D I O
M E M O R Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


NEUES:

28.04.2012
Erika Stolze:
Leistungen der Pflegeversicherung.

10.03.2012
Infos zu unseren Busausflügen 2012:
An die Mosel im Frühjahr.
Bad Kissingen im Herbst.

INFORMATIONEN:

28.04.2012
Erika Stolze:
Leistungen der Pflegeversicherung.

06.03.2012
Andreas Egry:
Nichtmotorische Störungen nach Schlaganfall.

13.08.2011
Erika Stolze:
Inkontinenz — Maßnahmen zur Förderung der Kontinenz.

12.08.2011
Erika Stolze:
MRSA Multi-resistenter Staphylococcus aureus (resistente Keime).

03.02.2011
Dr. phil. Claudia Sümpelmann:
Depression und Schlaganfall.


 
  TERMINE:

13.05.2012
Frühjahrs–Busausflug an die Mosel.

18.05.2012
Treffen der Gruppe
Bad Homburg.
Vortrag: wissenschaftliches Projekt der Uni-Klinik Frankfurt – Referentin Frau Betaki.

20.05.2012
Frühjahrs–Busausflug an die Mosel.

25.05.2012
Treffen der Gruppe
Mörfelden.
Neurologe Andreas Egry, Rüsselsheim.

01.06.2012
Treffen der Gruppe
Frankfurt.
Leichte Gymnastik mit Herrn Anke und Frau Ludwig.

13.06.2012
Treffen der Gruppe Wiesbaden:
TÜV-Prüfstelle für Fahrerlaubnis nach Schlaganfall.

27.06.2012
Treffen der Gruppe Hattersheim:
"Bluthochdruck", Herr Helmut Schmitt –SHG Bluthochdruck in Frankfurt/M..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
     

 

 

31.07.2007
Einkommensteuerrecht 2007
insbesondere im Hinblick auf die Belange Schlaganfallbetroffener und deren Angehöriger
von Andrew Miles

 
 

Diesen Text können Sie sich auch zum offline LESEN und DRUCKEN als PDF-Dokument herunterladen:
PDF-Datei (36 KB)

1. Der Einkommensteuertarif

Für 2007 stellt sich der Einkommensteuertarif – zusammengefasst – wie folgt dar:
Bei einem zu versteuernden Einkommen im Jahr

bis € 7.664 0 (s. g. Grundfreibetrag)
€ 7.665 bis € 12.739 15%
von € 12.740 bis € 52.151

15%-42% (die eigentliche Progression in der progressiven Steuersystematik)

über € 52.152 42% minus € 7 914
über € 250.000 45%, gilt aber nicht für „Gewinneinkünfte“ (s. g. „Reichensteuer“)

dazu kommt der Solidaritätszuschlag (genannt SolZ oder Soli) in Höhe von 5,5% des Einkommensteuerbetrages. Damit ergibt sich eine effektive Bandbreite von 15,8% bis 44,3% (47,5% bei der Reichensteuer). Auf jeden Fall bleibt die Gesamtbelastung unter 50%, was auch für die Grenzbelastung in der Progressionszone gilt, womit einkommensteuerliche Überlegungen nicht die maßgeblichen Gründe für Einkommensverzichte sein können – wenn auch sie gelegentlich als Vorwand dienen mögen.
Bei Ehegatten, die die Zusammenveranlagung gewählt haben – das übliche Verfahren –  verdoppelt sich die Tarifermäßigung. Das Gleiche gilt für den Sparerfreibetrag und für die anderen Begünstigungen, die sich auf das gemeinsame Einkommen beziehen. Im Endergebnis wird das Paar so besteuert, als ob jeder der beiden Ehegatten exakt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens erzielt hätte. Der Vorteil aus der Tarifprogression bei der Zusammenveranlagung gegenüber der getrennten Veranlagung beträgt höchstens 7.914 € im Jahr. Dieser Punkt wird bei einem Alleinverdiener des gemeinsamen Jahreseinkommens von 104.304 € oder mehr erreicht

nach oben

2. Steuerpflichtige Einkünfte

2.1 Versorgungsbezüge – Renten und Pensionen

Versorgungsbezüge werden typischerweise im Alter gewährt. Daneben gibt es Witwen-, Waisen- und Erwerbunfähigkeitsrenten bzw. –pensionen. Renten werden von den gesetzlichen Leistungsträgern der Sozialversicherung einschließlich der Berufsgenossenschaften gezahlt. Eine Pension erhält man zumeist vom ehemaligen Arbeitgeber bzw. (als Beamter) Dienstherrn. Eine Leibrente hat man gekauft, sei es als Annuität bei einer Lebensversicherung, sei es als Gegenleistung für die Übergabe eines Unternehmens oder Vermögensstockes. Die drei Arten werden unterschiedlich besteuert, entsprechend der jeweils anderen Grundlage des Bezugs.

Bis 2004 waren Renten zwar grundsätzlich steuerpflichtig, jedoch im Endergebnis weitgehend steuerfrei. Damit hatten Rentner vergleichsweise selten eine Einkommensteuererklärung einzureichen bzw. sich mit dem Finanzamt auseinander zu setzen. In 2005 musste jedoch nach einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts mit dem Übergang auf ein System der „nachgelagerten“ Besteuerung begonnen werden. Unter „nachgelagerter“ Besteuerung von Renten versteht man die volle Steuerpflicht der Rente bei Auszahlung zusammen mit der vollen Abzugsfähigkeit des Beitrags bei der Einzahlung. Allerdings wird der Übergang zeitlich versetzt vollzogen, sodass – gleich bleibende Gesetzeslage vorausgesetzt – die volle Abzugsfähigkeit des Beitrags schon 2025, die volle Steuerpflicht der Rente jedoch erst 2040 erreicht werden sollen.

Bei Rentenbeginn wird der Bezug in einen Besteuerungsanteil und in einen steuerfreien Anteil aufgeteilt. Bei Rentenbeginn 2005 oder früher beträgt der Besteuerungsanteil 50%. Beginnt die Rente 2006 ist der Besteuerungsanteil 52% und beginnt sie in 2007 ist er schon 54%. Der Besteuerungsanteil steigt mit 2 Prozentpunkten jährlich bis 2020. Dann haben die Neurentner einen Besteuerungsanteil von 80% erreicht. Von da an ermäßigt sich der Jahresanstieg auf 1%. Die volle 100% –  also die volle Steuerbarkeit – stellen sich demnach erst 2040 ein.

Einen Wermutstropfen finden wir im Kleingedruckten bei der Kalkulation. Tatsächlich wird anhand des Besteuerungsanteils der steuerfreie Betrag bei Rentenbeginn einmal für alle Zukunft festgestellt. Der steuerpflichtige Betrag ist der Rest. In der Folge wird jede Rentenerhöhung aus der jährlichen Anpassung an das allgemeine Lohnniveau dem Besteuerungsanteil voll zugerechnet. Der ursprüngliche Besteuerungsanteil bleibt aber maßgeblich für außergewöhnliche Erhöhungen, die sich aus anderen Gründen als der allgemeinen Anpassung ergeben, zum Beispiel infolge einer anderen Einstufung oder nachträglichen Anerkennung weiterer Beitragsjahre.

Bei Leibrenten spricht man von einem steuerpflichtigen Ertragsanteil und von einem steuerfreien Kapitalanteil. Letzterer gilt als die nicht steuerbare Rückzahlung von Eigenkapital. Da die Leibrentenbesteuerung nicht im Übergang begriffen ist, ist sie nicht abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Maßgeblich ist vielmehr das Lebensalter des Rentenberechtigten (des jüngsten Berechtigten bei Paaren bzw. mehrfacher Berechtigung) nach der Tabelle:

Beginn nach vollendetem Lebensjahr 55-56 26%
57 25%
58 24%
59 23%
60-61 22%
62 21%
63 20%
64 19%
65-66 18%
67 17%
68 16%
69-70 15%

Pensionen werden im Prinzip wie Arbeitslöhne besteuert. Der Pensionär übergibt seine Lohnsteuerkarte seiner Pensionskasse genau wie früher der Personalabteilung seines Arbeitgebers, und seine Pension wird ihm nach Abzug der Lohnsteuer ausbezahlt. 

Allen drei Arten Versorgungsbezüge gemeinsam ist die abziehbare Werbungskostenpauschale von 102 € jährlich. Für den Pensionär ist dies der einzige wesentliche Unterschied zum Bezug aktiver Arbeitslohn. Die (Aktiv-) Arbeitnehmerpauschale ist nämlich mit 920 € wesentlich höher. Aber bei allen bleibt der Nachweis höhere Kosten möglich.

nach oben

2.2 Andere steuerbare Einkünfte

Bei den anderen Arten von Einkünften wird der Schlaganfallbetroffene bzw. sein Angehöriger oder Betreuer kaum Besonderheiten gegenüber Otto Normalbürger erfahren. Lediglich als (aktiver) Arbeitnehmer ist er von den Beschränkungen der „Entfernungspauschale“ befreit. Als Behinderter mit einem GdB von mindestens 70 (mindestens 50 mit dem Merkzeichen G im Ausweis) kann er statt der Pauschale (0,30 € je Entfernungskilometer ab dem 21. km) seine tatsächliche Fahrtkosten für den Weg in die tägliche Arbeit in Ansatz bringen. Diese tatsächlichen Kosten müssen gegebenenfalls belegt werden –  Taxirechnungen oder dergleichen – beim Autofahren gilt aber der normale Rahmen für betriebliche Nutzung des Wagens, also ein Kilometer-Pauschsatz von 0,30 je gefahrenem km, und zwar ab dem 1. km. Dabei muss es nicht notwendigerweise der Steuerpflichtige selbst sein, der fährt. Bringt ihn ein Familienmitglied mit dem Auto ins Büro, steht ihm der Aufwandsabzug nach diesen Grundsätzen genauso zu. Es darf allerdings dabei nicht vergessen werden, dass der Abzug zunächst im Rahmen des Arbeitnehmerpauschalbetrags für Werbungskosten erfolgt. Sind seine Werbungskosten einschließlich der Fahrtkosten, um in die Arbeit zu kommen, insgesamt nicht mehr als 920 € im Jahr, erübrigt sich jede weitere Diskussion. Lediglich bei darüber hinaus gehenden Beträgen erfährt der Arbeitnehmer eine Kürzung seines zu versteuernden Einkommens.

nach oben

3. Persönliche Abzüge

3.1 Behindertenfreibetrag

Der Behindertenfreibetrag steht jedem behinderten Menschen nach Maßgabe der folgenden Tabelle zu. Entscheidend ist der Grad der Behinderung gemäß dem Bescheid des Versorgungsamts.

GdB 50 570 €
60 720 €
70 890 €
80 1.060 €
90 1.230 €
100 1.420 €

Ist der Behindertenausweis mit den Merkzeichen Bl oder H (blind bzw. hilflos) versehen, gilt ein erhöhter Freibetrag von 3.700 € im Jahr. Die Beträge sind jährlich; entscheidend ist der am Jahresende gültige GdB. Wem höhere behinderungsbedingte Kosten entstehen, kann sich überlegen, auf den Pauschbetrag zu verzichten und statt dessen einen Antrag auf Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung – in der Steuererklärung – zu stellen – 3.4. unten.

nach oben

3.2 Altersentlastungsbetrag

Älteren Menschen steht im Jahr des 65. Geburtstags und danach ein Altersentlastungsfreibetrag zu. Allerdings läuft diese Entlastung im Einklang mit dem Übergang zur „nachgelagerten“ Rentenbesteuerung bis 2040 aus. Nach derzeit gültigem Recht beträgt sie 40% der maßgeblichen Einkünfte, wenn der 64. Geburtstag bereits in 2004 oder früher gefeiert werden konnte. Fiel der 64. Geburtstag in 2005 oder 2006 sind die Prozentsätze 38,4% bzw. 36,8% und beim 64. Geburtstag in 2007 oder 2008 sind sie 35,2% bzw. 33,6%. Insgesamt wird aber der Altersentlastungsbetrag wiederum je nach dem Jahr des 64. Geburtstages auf 1.900 €, 1.824 €, 1.748 €, 1.672 bzw. 1.596 € begrenzt. Die maßgeblichen Einkünfte sind alle steuerpflichtige Einkünfte außer Versorgungsbezügen (2.1. oben) und Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (Arbeitslöhne). Zinsen, Dividenden, Unternehmensgewinnanteile, Autorenhonorare und andere Einkünfte aus selbständiger Arbeit kommen also dafür infrage.

nach oben

3.3 Sonderausgaben

Bestimmte Arten von Ausgaben – die so genannten Sonderausgaben – sind grundsätzlich abzugsfähig, ohne dass es auf den Grund oder Anlass ankommt. Sie sind im Einkommensteuergesetz aufgelistet (§ 10). Es sind:

  1. Unterhalt an geschiedene Ehegatten
  2. Der Ertragsteil von gezahlten Leibrenten – z.B. für die Übernahme des elterlichen Unternehmens – siehe 2.1 oben.
  3. Sozial-, Lebens-, Kranken-, Invaliditäts-, Arbeitlosen-, Unfall-, und Haftpflichtversicherungsbeiträge – teilweise; am Besten, man gibt in der Steuererklärung alles an und lässt das Finanzamt nach unten korrigieren, wenn Höchstgrenzen, etc überschritten worden sind.
  4. Kirchensteuer
  5. Bestimmte Kinderbetreuungs- und Schulungskosten
  6. Eigene Berufsausbildungskosten bis 4.000 € jährlich.

Achtung: Steuerberaterkosten sind als Sonderausgaben nicht mehr abzugsfähig.

nach oben

3.4 Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen sind solche größere Aufwendungen, derer sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, und die die überwiegende Mehrzahl wirtschaftlich gleich gelagerter Steuerpflichtiger nicht zu bestreiten braucht. Dabei ist zunächst ein „zumutbarer“ Anteil von den Gesamtkosten abzuziehen. Der zumutbare Anteil ist:

bei einem Jahreseinkommen bis 15.340 € bis 51.130 € darüber
       
Alleinstehende 5% 6% 7%
Ehegattensplitting 4% 5% 6%

Die steuerliche Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen muss in der Steuererklärung beantragt werden. Dabei kommt es auf den Einzelfall an, womit dem Finanzamt ein gewisser Raum für das eigene Ermessen zukommt. In Betracht kommen Kosten Betroffener für die eigene Betreuung, sowie die Kosten der Angehörigen für die Betreuung des Betroffenen. In beiden Fällen müssen die Kosten im Rahmen des Angemessenen und Unvermeidbaren bleiben. Es empfiehlt sich daher nicht nur die Kostenbelege zu sammeln, sondern gegebenenfalls den Arzt um eine kurze schriftliche Erläuterung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme zu bitten. Auch wäre darzulegen, weshalb die Krankenkasse bzw. –versicherung die Kosten nicht übernommen hat. Hier könnte eine möglichst präzise formulierte Begründung der Ablehnung durchaus helfen – z.B. dass die gewünschte Behandlung noch nicht in den Leistungskatalog aufgenommen werden konnte, weil sie hierzulande zu neu ist. Wenig hilfreich dürften dagegen Ablehnungen wegen vorgegebener Zweifel über die medizinische Notwendigkeit oder gar Wirkung der Maßnahme sein. In einem solchen Fall kann der Widerspruch gegen die Kassenablehnung allein aus dem steuerlichen Gesichtspunkt von Vorteil sein, selbst wenn man mit der Durchführung der Maßnahme bis zur endgültigen Entscheidung des Medizinischen Dienstes bzw. der Sozialgerichte nicht mehr warten will.

nach oben

4. Absetzbeträge – „Steuergutschriften“

Seit einigen Jahren können – neben Parteispenden – gewisse Beträge von der Steuerschuld abgezogen werden. Zu nennen sind die haushaltsnahen Beschäftigungen, die haushaltsnahen Dienstleistungen und die Handwerkerdienstleistungen. Haushaltsnahe Beschäftigungen sind ordnungsgemäß angemeldete Arbeitverhältnisse im privaten Haushalt. Sofern sie als „geringfügige Beschäftigungen“ gelten – die 400 € Jobs – beträgt der Absetzbetrag 10% der Gesamtkosten des Steuerpflichtigen einschließlich der abzuführenden 20% Lohnsteuer- und Sozialversicherungspauschale, höchstens aber 510 € im Jahr. Bezuschusst wird also ein Gesamtaufwand von höchstens 2.550 €, was die Kosten eines voll ausgeschöpften 400 € Jobs (480 € im Monat) für etwas mehr als fünf Monate deckt. Ist das Arbeitverhältnis sozialversicherungspflichtig nach dem allgemeinen System, steigt der Absetzbetrag auf 12% der Gesamtaufwendungen, höchstens jedoch 2.400 € im Jahr.

Nimmt man haushaltnahe Dienstleistungen von Gewerbetreibenden in Anspruch (anstelle von oder zusätzlich zu den haushaltsnahen Beschäftigungen) erhält man einen Absetzbetrag in Höhe von 20% der Rechnung (einschließlich der Umsatzsteuer zu 19%), höchstens aber 600 € im Jahr. Dieser Höchstbetrag verdoppelt sich auf 1,200 € für Pflegedienstleistungen bei anerkannter Pflegebedürftigkeit. Dazu werden Handwerkerdienstleistungen für Erhaltungs- Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung mit 20%, ebenfalls auf 600 € begrenzt, bezuschusst. Sowohl haushaltsnahe wie Handwerkerdienstleistungen müssen durch Rechnung belegt und durch Banküberweisung bezahlt werden.

Diese Absetzbeträge sind haushaltsbezogen. Sie werden – sowohl Ehepaaren wie gemeinsam lebenden Unverheirateten – pro Haushalt nur einmal gewährt.

Absetzbeträge sind Steuerermäßigungen, das heißt, sie werden vom Finanzamt nicht ausgezahlt, wenn sie die Jahreseinkommensteuer übersteigen. Sie können allerdings eine Rückzahlung, z.B. von zuviel entrichteter Lohnsteuer auf die Betriebspension erhöhen. Ferner ist Voraussetzung, dass die Aufwendungen nicht bereits vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen worden sind, sei es als Werbungskosten, z.B. bei Mieteinnahmen, sei es als außergewöhnliche Belastungen, z.B. bei Pflegedienstleistungen.

nach oben

4. Steuererklärungspflicht
Eine Steuererklärung muss jeder abgeben, der

  1. vom Finanzamt dazu aufgefordert wird – z.B. durch Übersendung der Erklärungsvordrucke,
  2. lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis (oder Pension) und weitere Einkünfte von insgesamt mehr als 410 € im Jahr sein eigen nennt oder
  3. Einkünfte von insgesamt mehr als 7.664 € (Ehepaare 15.329 €) und keine davon aus „nicht selbständiger Tätigkeit“ (lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn oder Gehalt) bezieht.

Jeder Andere kann aber eine Steuererklärung abgeben. Dies ist insbesondere ratsam bei einbehaltenen Lohn- oder Quellensteuern (Arbeitgeber oder Bank) trotz geringen Einkommens oder bei Zweifel hinsichtlich der Steuerpflicht grundsätzlich.

Abgabetermin ist bzw. für 2006 war der 31. Mai des Folgejahres. Wenn ein Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder andere befugte Einrichtung mitwirkt, verlängert sich der Termin automatisch bis zum 31. Dezember. Eine Terminverlängerung kann beantragt werden. Ist der Termin bereits überzogen, empfiehlt sich die sofortige Einreichung der Steuererklärung, soweit möglich. Ist dies noch nicht möglich, z.B. wegen noch fehlender Unterlagen, empfiehlt sich die Rücksprache beim Finanzamt – die Damen und Herren dort zeigen sich im Allgemeinen durchaus verständnisvoll!

© Andrew Miles 2007

nach oben