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Der Sozialverband
VdK Hessen hat in der Vergangenheit immer wieder im Hessischen
Sozialministerium und Verkehrsministerium angeregt und gefordert,
für das Land eine Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von
Parkerleichterung - für Personen, die das Merkzeichen "aG"
knapp verfehlen - zu erlassen.
Dieser
Forderung ist die Hessische Landesregierung nun in einem ersten
Schritt nachgekommen und hat eine Ausnahmegenehmigung erlassen
(Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO für besondere
Gruppen Schwerbehinderter zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen)
Für folgende
Personengruppen sollen ab sofort Parkerleichterungen eingeführt
werden:
1. Schwerbehinderte
Personen, denen durch die Versorgungsverwaltung ein Grad der
Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge Funktionsstörungen
der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule
und die Merkzeichen "G" (erheblich gehbehindert) und
"B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) zuerkannt
wurde,
2. denen
ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein infolge Funktionsstörungen
der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule
und gleichzeitg ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 infolge
Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen
"G" bescheinigt wurde.
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Ausgedehnt
wurden die Parkerleichterungen auch auf folgende Gruppen:
3. Stomaträger
mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche
Harnableitung) und einem hierfür festgestellten Grad der
Behinderung von wenigstens 70.
4. Morbus-Crohn-Kranke
und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten
Grad der Behinderung von wenigstens 60.
Verwaltungsverfahren
Der
Antrag auf Parkerleichterung ist in dreifacher Ausfertigung bei
der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Diese
sendet den Antrag an das zuständige Versorgungsamt.
Die
Stellungnahme der Versorgungsverwaltung erfolgt nach Aktenlage
(d.h. Behinderungen, die vom Versorgungsamt noch nicht festgestellt
wurden, können daher nicht berücksichtigt werden).
Die
zuständige Straßenverkehrsbehörde erteilt eine entsprechende
Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für
besondere Gruppen von Schwerbehinderten. Daneben ist ein entsprechender
Ausweis zu erteilen.
Die
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Benutzung von Parkplätzen
für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
ist nicht zulässig.
Die
Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung ist ausschließlich auf
das Gebiet des Landes Hessen zu beschränken.
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Konkret bedeutet
das für die Betroffenen:
Die
Ausnahmegenehmigung erhält man auf Antrag bei seiner Straßenverkehrsbehörde
und kann dafür folgende Parkerleichterungen in Anspruch nehmen:
1. Man darf
an Stellen parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot
angeordnet ist; außerdem im Bereich des Zonenhalteverbotes
für je bis zu drei Stunden.
2. Im Bereich
des Zonenhalteverbotes, in dem durch Zusatzschild das Parken
zugelassen ist, darf die zugelassene Parkdauer überschritten
werden.
3. An Stellen,
die durch Zeichen "Parkplatz" oder "Parken auf
Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein
Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, darf
über die zugelassene Zeit hinaus geparkt werden.
4. In Fußgängerzonen,
in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben
ist, darf während der Ladezeiten geparkt werden.
5. Im Bereich
von Parkuhren und Parkscheinautomaten darf man parken, ohne
die Gebühr zu zahlen und ohne zeitliche Begrenzung.
6. Auf Parkplätzen
für Anwohner darf man bis zu drei Stunden parken.
7. In verkehrsberuhigten
Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen,
ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, darf ebenfalls
geparkt werden.
Mit
der Ausnahmegenehmigung ist das Parken auf ausdrücklichen
Schwerbehindertenparkplätzen weiterhin nicht zulässig. Diese
Plätze bleiben Behinderten mit dem Merkzeichen "aG"
vorbehalten.
Neben
der Genehmigung selber erhält der Antragsteller einen Gelben
Ausweis "über Parkerleichterungen für besondere
Gruppen von Behinderten".
Die
Ausnahmegenehmigung gilt ausschließlich im Bundesland Hessen.
Bei
ablehnenden Bescheiden wird das Widerspruchsverfahren, gegen die
Straßenverkehrsbehörde, von den Bezirksgeschäftsstellen des VdK
für ihre Mitglieder durchgeführt.
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