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 Letzte Änderung: 12.05.2012 9:57 UhrImpressum

 
 

Schlaganfallsymptome:

Plötzlich

  • Sprach- und Sprechstörungen,
  • Sprachverständnisstörungen,
  • Herabhängende Mundwinkel,
  • Halbseitige Lähmungserscheinungen und/oder
  • Taubheitsgefühle auf einer Körperseite,
  • Sehstörungen / Doppelbilder oder
  • plötzliche Erblindung eines Auges.

Wenn Sie bei sich oder anderen diese Symptome
bemerken, gilt:

Sofort Notruf 112
Schnelles Handeln ist entscheidend!

Viele Schlaganfallopfer sind im Moment des
Geschehens völlig hilflos. In dieser Situation kann es lebensrettend sein, dass Familienmitglieder,
Arbeitskollegen und andere Personen den Ernst der Lage erkennen und richtig handeln.

Der Schlaganfall ist ein Notfall!
Jede Minute zählt !

 
     

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NEUES:

28.04.2012
Erika Stolze:
Leistungen der Pflegeversicherung.

10.03.2012
Infos zu unseren Busausflügen 2012:
An die Mosel im Frühjahr.
Bad Kissingen im Herbst.

INFORMATIONEN:

28.04.2012
Erika Stolze:
Leistungen der Pflegeversicherung.

06.03.2012
Andreas Egry:
Nichtmotorische Störungen nach Schlaganfall.

13.08.2011
Erika Stolze:
Inkontinenz — Maßnahmen zur Förderung der Kontinenz.

12.08.2011
Erika Stolze:
MRSA Multi-resistenter Staphylococcus aureus (resistente Keime).

03.02.2011
Dr. phil. Claudia Sümpelmann:
Depression und Schlaganfall.


 
  TERMINE:

13.05.2012
Frühjahrs–Busausflug an die Mosel.

18.05.2012
Treffen der Gruppe
Bad Homburg.
Vortrag: wissenschaftliches Projekt der Uni-Klinik Frankfurt – Referentin Frau Betaki.

20.05.2012
Frühjahrs–Busausflug an die Mosel.

25.05.2012
Treffen der Gruppe
Mörfelden.
Neurologe Andreas Egry, Rüsselsheim.

01.06.2012
Treffen der Gruppe
Frankfurt.
Leichte Gymnastik mit Herrn Anke und Frau Ludwig.

13.06.2012
Treffen der Gruppe Wiesbaden:
TÜV-Prüfstelle für Fahrerlaubnis nach Schlaganfall.

27.06.2012
Treffen der Gruppe Hattersheim:
"Bluthochdruck", Herr Helmut Schmitt –SHG Bluthochdruck in Frankfurt/M..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
     

 

  07.03.2001
Ausweitung der Parkerleichterung für Schwerbehinderte
 
 


Der Sozialverband VdK Hessen hat in der Vergangenheit immer wieder im Hessischen Sozialministerium und Verkehrsministerium angeregt und gefordert, für das Land eine Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterung - für Personen, die das Merkzeichen "aG" knapp verfehlen - zu erlassen.

Dieser Forderung ist die Hessische Landesregierung nun in einem ersten Schritt nachgekommen und hat eine Ausnahmegenehmigung erlassen (Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO für besondere Gruppen Schwerbehinderter zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen)

Für folgende Personengruppen sollen ab sofort Parkerleichterungen eingeführt werden:

1. Schwerbehinderte Personen, denen durch die Versorgungsverwaltung ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen "G" (erheblich gehbehindert) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) zuerkannt wurde,

2. denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitg ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen "G" bescheinigt wurde.

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Ausgedehnt wurden die Parkerleichterungen auch auf folgende Gruppen:

3. Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) und einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 70.

4. Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 60.

Verwaltungsverfahren

Der Antrag auf Parkerleichterung ist in dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Diese sendet den Antrag an das zuständige Versorgungsamt.

Die Stellungnahme der Versorgungsverwaltung erfolgt nach Aktenlage (d.h. Behinderungen, die vom Versorgungsamt noch nicht festgestellt wurden, können daher nicht berücksichtigt werden).

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde erteilt eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen von Schwerbehinderten. Daneben ist ein entsprechender Ausweis zu erteilen.

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Benutzung von Parkplätzen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ist nicht zulässig.

Die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung ist ausschließlich auf das Gebiet des Landes Hessen zu beschränken.

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Konkret bedeutet das für die Betroffenen:

Die Ausnahmegenehmigung erhält man auf Antrag bei seiner Straßenverkehrsbehörde und kann dafür folgende Parkerleichterungen in Anspruch nehmen:

1. Man darf an Stellen parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist; außerdem im Bereich des Zonenhalteverbotes für je bis zu drei Stunden.

2. Im Bereich des Zonenhalteverbotes, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, darf die zugelassene Parkdauer überschritten werden.

3. An Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" oder "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, darf über die zugelassene Zeit hinaus geparkt werden.

4. In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, darf während der Ladezeiten geparkt werden.

5. Im Bereich von Parkuhren und Parkscheinautomaten darf man parken, ohne die Gebühr zu zahlen und ohne zeitliche Begrenzung.

6. Auf Parkplätzen für Anwohner darf man bis zu drei Stunden parken.

7. In verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, darf ebenfalls geparkt werden.

Mit der Ausnahmegenehmigung ist das Parken auf ausdrücklichen Schwerbehindertenparkplätzen weiterhin nicht zulässig. Diese Plätze bleiben Behinderten mit dem Merkzeichen "aG" vorbehalten.

Neben der Genehmigung selber erhält der Antragsteller einen Gelben Ausweis "über Parkerleichterungen für besondere Gruppen von Behinderten".

Die Ausnahmegenehmigung gilt ausschließlich im Bundesland Hessen.

Bei ablehnenden Bescheiden wird das Widerspruchsverfahren, gegen die Straßenverkehrsbehörde, von den Bezirksgeschäftsstellen des VdK für ihre Mitglieder durchgeführt.

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