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 Letzte Änderung: 12.05.2012 9:57 UhrImpressum

 
 

Schlaganfallsymptome:

Plötzlich

  • Sprach- und Sprechstörungen,
  • Sprachverständnisstörungen,
  • Herabhängende Mundwinkel,
  • Halbseitige Lähmungserscheinungen und/oder
  • Taubheitsgefühle auf einer Körperseite,
  • Sehstörungen / Doppelbilder oder
  • plötzliche Erblindung eines Auges.

Wenn Sie bei sich oder anderen diese Symptome
bemerken, gilt:

Sofort Notruf 112
Schnelles Handeln ist entscheidend!

Viele Schlaganfallopfer sind im Moment des
Geschehens völlig hilflos. In dieser Situation kann es lebensrettend sein, dass Familienmitglieder,
Arbeitskollegen und andere Personen den Ernst der Lage erkennen und richtig handeln.

Der Schlaganfall ist ein Notfall!
Jede Minute zählt !

 
     

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NEUES:

28.04.2012
Erika Stolze:
Leistungen der Pflegeversicherung.

10.03.2012
Infos zu unseren Busausflügen 2012:
An die Mosel im Frühjahr.
Bad Kissingen im Herbst.

INFORMATIONEN:

28.04.2012
Erika Stolze:
Leistungen der Pflegeversicherung.

06.03.2012
Andreas Egry:
Nichtmotorische Störungen nach Schlaganfall.

13.08.2011
Erika Stolze:
Inkontinenz — Maßnahmen zur Förderung der Kontinenz.

12.08.2011
Erika Stolze:
MRSA Multi-resistenter Staphylococcus aureus (resistente Keime).

03.02.2011
Dr. phil. Claudia Sümpelmann:
Depression und Schlaganfall.


 
  TERMINE:

13.05.2012
Frühjahrs–Busausflug an die Mosel.

18.05.2012
Treffen der Gruppe
Bad Homburg.
Vortrag: wissenschaftliches Projekt der Uni-Klinik Frankfurt – Referentin Frau Betaki.

20.05.2012
Frühjahrs–Busausflug an die Mosel.

25.05.2012
Treffen der Gruppe
Mörfelden.
Neurologe Andreas Egry, Rüsselsheim.

01.06.2012
Treffen der Gruppe
Frankfurt.
Leichte Gymnastik mit Herrn Anke und Frau Ludwig.

13.06.2012
Treffen der Gruppe Wiesbaden:
TÜV-Prüfstelle für Fahrerlaubnis nach Schlaganfall.

27.06.2012
Treffen der Gruppe Hattersheim:
"Bluthochdruck", Herr Helmut Schmitt –SHG Bluthochdruck in Frankfurt/M..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
     

 

  Treffen am 26. Oktober 2001 in Mörfelden  
 
An diesem Abend war Frau Müller von der DRK Sozialstation Trebur als Referentin bei uns, um über "Pflegeeinstufungen und Pflegegeld" zu informieren.
Es war ein sehr interessanter und informativer Vortrag, den wir erleben durften und selbst die "alten Hasen" haben wieder Neues erfahren können.
An dieser Stelle möchte ich mich nochmals bei Frau Müller, sowie bei allen Referenten, die dieses Jahr bei uns waren, ganz herzlich bedanken, dass sie sich alle spontan bereit erklärt haben, zu unseren Treffen zu kommen, um uns rund um das Thema "Schlaganfall" Wissenswertes und Neues zu berichten.
Es ist jedes Mal schön zu beobachten, wie unsere Gruppe von mindestens 40 Teilnehmern interessiert zuhört. Auch an diesem Treffen wurden Frau Müller viele Fragen gestellt, die sie alle geduldig beantworten konnte. Nochmals im Namen aller Mitglieder, Angehöriger und Gäste herzlichen Dank !!
Frau Müller war so freundlich, uns Kopien des Deutschen Roten Kreuzes des Kreisverbandes Groß-Gerau e.V., der Sozialstation Trebur zu überlassen mit dem Thema: "Was Sie über die Leistungen der Pflegeversicherung wissen sollten".
Alle Interessierte, die an unserem Treffen nicht teilnehmen konnten, können diesen Bericht (mit freundlicher Genehmigung der DRK-Sozialstation Trebur) hier nachlesen:

Gisela Lenz

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Was Sie über die Leistungen der Pflegeversicherung wissen sollten:

Am 01.04.1995 ist das Pflegeversicherungsgesetz für die ambulante häusliche Krankenpflege in Kraft getreten.

Hierzu ein übersichtlicher Abriss der einzelnen Leistungen dieses Gesetzes.

Leistungen der Krankenkasse:
Behandlungspflege (z.B. Verbandswechsel, Spritzen, Einreibungen)
Werden auf Verordnung des Arztes weiterhin von der Krankenkasse gezahlt.

Leistungen der Pflegekasse:
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.


§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig sind Personen, die
- wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
- für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens
- auf Dauer, mindestens jedoch für 6 Monate
- in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen.

§ 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit

Pflegestufe 1 - erheblich pflegebedürftig:
mindestens einmal am Tag ist Hilfe nötig
   
Pflegestufe 2 - schwer pflegebedürftig:
mindestens dreimal am Tag ist Hilfe nötig
   
Pflegestufe 3 - schwerstpflegebedürftig:
Betreuung rund um die Uhr ist erforderlich

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Pflegebedarf bei den einzelnen Pflegestufen

Pflegestufe 1 Hilfebedarf
-mindestens einmal täglich bei Körperpflege,
Ernährung und/oder Mobilität
   
  -für wenigstens zwei Verrichtungen
   
  -in der hauswirtschaftlichen Versorgung mehrfach
in der Woche
   
  -mit einem zeitlichen Pflegebedarf von mindestens
1 ½ Stunden täglich
   
Pflegestufe 2 Hilfebedarf
-dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten bei
Körperpflege, Ernährung und/oder Mobilität
   
  -in der hauswirtschaftlichen Versorgung mehrfach
in der Woche
   
  -mit einem zeitlichen Pflegebedarf von mindestens
3 Stunden täglich
   
Pflegestufe 3 Hilfebedarf
-rund um die Uhr, auch nachts, bei Körperpflege,
Ernährung, und/oder Mobilität
   
  -in der hauswirtschaftlichen Versorgung
   
  -mit einem zeitlichen Pflegebedarf von mindestens
5 Stunden täglich

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Maximale Geldleistungen der Pflegekasse

Pflegestufe   Pflegeperson (Geldleistungen)   Qualifizierte Pflege (Sachleistung)
         
1 400,00 DM 750,00 DM
2 800,00 DM 1.800,00 DM
3 1.300,00 DM 2.800,00 DM

In Härtefällen (mehr Bedarf als in der Pflegestufe 3 vorgegeben) wird bis zu 3.750 DM gezahlt.

Sie können nur Geldleistungen oder nur Sachleistungen beantragen.
Es gibt aber auch die Möglichkeit, Geld- und Sachleistungen zu kombinieren.

Abgerechnet wird im Rahmen der ambulanten Pflegeleistungen in Hessen.

Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den medizinischen Dienst der Pflegekasse

• Prüfung der Pflegebedürftigkeit und Empfehlung zur Feststellung der Stufe der Pflegebedürftigkeit.
• Feststellung von Rehabilitationsmöglichkeiten.
• Veränderungen/Verbesserungen der Hilfsmittelversorgung.
• Vorschläge über Art und Umfang der Pflegeleistungen.
• Erstellung eines individuellen Pflegeplanes.
• Bei Beantragung von Pflegegeld: Prüfung, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.

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Weitere Leistungen der Pflegekassen

§ 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

wegen Krankheit, Urlaub oder anderen Gründen übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflegekraft für längstens 4 Wochen pro Jahr und zahlt höchstens 2.800,00 DM.

Voraussetzung: 1 Jahr Pflege durch die Pflegeperson, die die Leistung beansprucht

§ 40 Pflegehilfsmittel und technische Hilfen

• Pflegehilfsmittel werden dem Pflegebedürftigen auf Antrag und nach Prüfung des medizinischen Dienstes zur Verfügung gestellt.
• Technische Hilfsmittel werden dem Patienten von der Pflegekasse vorrangig leihweise überlassen.
• Technische Hilfsmittel im Haushalt zur Verbesserung des Wohnumfeldes, zur Erleichterung der Pflege und zur Unterstützung der selbständigen Lebensführung. Für solche Maßnahmen werden bis zu 5.000,00 DM gezahlt.
• Verbrauchsmittel (wie zum Beispiel Desinfektionsmittel, Handschuhe)
Die Ausgaben dürfen 60,00 DM monatlich nicht übersteigen.

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Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege

§ 41 Tages- und Nachtpflege wenn häusliche Pflege nicht mehr ausreicht

Transportkosten zur Pflegeeinrichtung werden übernommen.
Finanzierung je nach Pflegestufe:

DM
750,00
  bei Pflegestufe I
       
DM
1.500,00
  bei Pflegestufe II
       
DM
2.100,00
  bei Pflegestufe III pro Monat

§ 42 Kurzzeitpflege wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht ausreicht

Bedingung:
  häusliche Pflege muss mindestens 1 Jahr
durchgeführt worden sein.
   
Anspruch:
  4 Wochen im Jahr
   
Höchstleistung:
  2.800,00 DM

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§ 43 Vollstationäre Pflege

Finanzierung bis zu 2.800,00 DM monatlich.
30.000,00 DM dürfen jährlich nicht überschritten werden.

§ 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson

Zur sozialen Sicherung der Pflegeperson zahlt die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

§ 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

Die Pflegekassen bieten kostenlose Schulungskurse an, um Pflege und Betreuung zu erleichtern.
Durchführung durch Pflegekasse oder geeignete Einrichtungen.
z.B. DRK bietet solche Kurse an.
-Bei Unabkömmlichkeit der Pflegeperson können auch Anleitungen von qualifizierten Personen vor Ort durchgeführt werden.

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Nachweis über einen Pflegeeinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Pflegegeldbezieher sind verpflichtet, einen Pflegeeinsatz durch qualifizierte Pflegekräfte einer Sozialstation in Anspruch zu nehmen:

bei Pflegestufe I und II 1 x halbjährlich
   
bei Pflegestufe III 1 x vierteljährlich


Diese Pflegeeinsätze werden von Pflegefachkräften durchgeführt.

Nachtrag:

Das Bundesministerium für Gesundheit gibt im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die Druckschrift mit dem Titel: Pflegeversicherung heraus , die man kostenlos bestellen kann:

• Per Telefon 0 22 25 / 92 61 44
   
• Per Fax 0 22 25 / 92 61 18
   
• Per E-Mail dvg@dsb.net
   
• Per Internet http://www.bmgesundheit.de/vorh/bestel.htm
   
• Per Post Deutsche Vertriebsgesellschaft mbH,
Postfach 1142, 53333 Meckenheim

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