An diesem Abend war Frau Müller von der DRK Sozialstation
Trebur als Referentin bei uns, um über "Pflegeeinstufungen
und Pflegegeld" zu informieren.
Es war ein sehr interessanter und informativer Vortrag, den wir
erleben durften und selbst die "alten Hasen" haben wieder
Neues erfahren können.
An dieser Stelle möchte ich mich nochmals bei Frau Müller,
sowie bei allen Referenten, die dieses Jahr bei uns waren, ganz
herzlich bedanken, dass sie sich alle spontan bereit erklärt
haben, zu unseren Treffen zu kommen, um uns rund um das Thema "Schlaganfall"
Wissenswertes und Neues zu berichten.
Es ist jedes Mal schön zu beobachten, wie unsere Gruppe von
mindestens 40 Teilnehmern interessiert zuhört. Auch an diesem
Treffen wurden Frau Müller viele Fragen gestellt, die sie alle geduldig
beantworten konnte. Nochmals im Namen aller Mitglieder, Angehöriger
und Gäste herzlichen Dank !!
Frau Müller war so freundlich, uns Kopien des Deutschen
Roten Kreuzes des Kreisverbandes Groß-Gerau e.V., der Sozialstation
Trebur zu überlassen mit dem Thema: "Was Sie über
die Leistungen der Pflegeversicherung wissen sollten".
Alle Interessierte, die an unserem Treffen nicht teilnehmen konnten,
können diesen Bericht (mit freundlicher Genehmigung der DRK-Sozialstation
Trebur) hier nachlesen:
Gisela Lenz
nach
oben
Was Sie
über die Leistungen der Pflegeversicherung wissen sollten:
Am 01.04.1995
ist das Pflegeversicherungsgesetz für die ambulante häusliche
Krankenpflege in Kraft getreten.
Hierzu ein
übersichtlicher Abriss der einzelnen Leistungen dieses Gesetzes.
Leistungen
der Krankenkasse:
Behandlungspflege (z.B. Verbandswechsel, Spritzen, Einreibungen)
Werden auf Verordnung des Arztes weiterhin von der Krankenkasse
gezahlt.
Leistungen
der Pflegekasse:
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.
§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig sind Personen, die
- wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit
oder Behinderung
- für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende
Verrichtungen des täglichen Lebens
- auf Dauer, mindestens jedoch für 6 Monate
- in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen.
§
15 Stufen der Pflegebedürftigkeit
| Pflegestufe
1 |
-
erheblich pflegebedürftig:
mindestens einmal am Tag ist Hilfe nötig |
| |
|
| Pflegestufe
2 |
-
schwer pflegebedürftig:
mindestens dreimal am Tag ist Hilfe nötig |
| |
|
| Pflegestufe
3 |
-
schwerstpflegebedürftig:
Betreuung rund um die Uhr ist erforderlich |
nach
oben
Pflegebedarf
bei den einzelnen Pflegestufen
|
Pflegestufe 1 |
Hilfebedarf
-mindestens einmal täglich bei Körperpflege,
Ernährung und/oder Mobilität |
| |
|
| |
-für
wenigstens zwei Verrichtungen |
| |
|
| |
-in
der hauswirtschaftlichen Versorgung mehrfach
in der Woche |
| |
|
| |
-mit
einem zeitlichen Pflegebedarf von mindestens
1 ½ Stunden täglich |
| |
|
| Pflegestufe
2 |
Hilfebedarf
-dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten bei
Körperpflege, Ernährung und/oder Mobilität |
| |
|
| |
-in
der hauswirtschaftlichen Versorgung mehrfach
in der Woche |
| |
|
| |
-mit
einem zeitlichen Pflegebedarf von mindestens
3 Stunden täglich |
| |
|
| Pflegestufe
3 |
Hilfebedarf
-rund um die Uhr, auch nachts, bei Körperpflege,
Ernährung, und/oder Mobilität |
| |
|
| |
-in
der hauswirtschaftlichen Versorgung |
| |
|
| |
-mit
einem zeitlichen Pflegebedarf von mindestens
5 Stunden täglich |
nach
oben
Maximale
Geldleistungen der Pflegekasse
| Pflegestufe |
|
Pflegeperson
(Geldleistungen) |
|
Qualifizierte
Pflege (Sachleistung) |
| |
|
|
|
|
| 1 |
|
400,00
DM |
|
750,00
DM |
|
|
|
|
|
| 2 |
|
800,00
DM |
|
1.800,00
DM |
|
|
|
|
|
| 3 |
|
1.300,00
DM |
|
2.800,00
DM |
In Härtefällen
(mehr Bedarf als in der Pflegestufe 3 vorgegeben) wird bis zu
3.750 DM gezahlt.
Sie können nur Geldleistungen oder nur
Sachleistungen beantragen.
Es gibt aber auch die Möglichkeit, Geld- und Sachleistungen
zu kombinieren.
Abgerechnet
wird im Rahmen der ambulanten Pflegeleistungen in Hessen.
Verfahren
zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den medizinischen
Dienst der Pflegekasse
Prüfung
der Pflegebedürftigkeit und Empfehlung zur Feststellung
der Stufe der Pflegebedürftigkeit.
Feststellung von Rehabilitationsmöglichkeiten.
Veränderungen/Verbesserungen der Hilfsmittelversorgung.
Vorschläge über Art und Umfang der Pflegeleistungen.
Erstellung eines individuellen Pflegeplanes.
Bei Beantragung von Pflegegeld: Prüfung, ob die
häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.
nach
oben
Weitere Leistungen der Pflegekassen
§
39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
wegen Krankheit,
Urlaub oder anderen Gründen übernimmt die Pflegekasse
die Kosten für eine Ersatzpflegekraft für längstens
4 Wochen pro Jahr und zahlt höchstens 2.800,00 DM.
Voraussetzung:
1 Jahr Pflege durch die Pflegeperson, die die Leistung beansprucht
§
40 Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Pflegehilfsmittel
werden dem Pflegebedürftigen auf Antrag und nach Prüfung
des medizinischen Dienstes zur Verfügung gestellt.
Technische Hilfsmittel werden dem Patienten von der Pflegekasse
vorrangig leihweise überlassen.
Technische Hilfsmittel im Haushalt zur Verbesserung des
Wohnumfeldes, zur Erleichterung der Pflege und zur Unterstützung
der selbständigen Lebensführung. Für solche Maßnahmen
werden bis zu 5.000,00 DM gezahlt.
Verbrauchsmittel (wie zum Beispiel Desinfektionsmittel,
Handschuhe)
Die Ausgaben dürfen 60,00 DM monatlich nicht übersteigen.
nach
oben
Teilstationäre
Pflege und Kurzzeitpflege
§ 41 Tages- und Nachtpflege wenn
häusliche Pflege nicht mehr ausreicht
Transportkosten
zur Pflegeeinrichtung werden übernommen.
Finanzierung je nach Pflegestufe:
| DM |
750,00
|
|
bei
Pflegestufe I |
| |
|
|
|
| DM |
1.500,00
|
|
bei
Pflegestufe II |
| |
|
|
|
| DM |
2.100,00
|
|
bei
Pflegestufe III pro Monat |
§
42 Kurzzeitpflege wenn häusliche oder teilstationäre
Pflege nicht ausreicht
|
Bedingung:
|
|
häusliche
Pflege muss mindestens 1 Jahr
durchgeführt worden sein. |
|
|
|
|
|
Anspruch:
|
|
4
Wochen im Jahr |
|
|
|
|
|
Höchstleistung:
|
|
2.800,00
DM |
nach
oben
§
43 Vollstationäre Pflege
Finanzierung
bis zu 2.800,00 DM monatlich.
30.000,00 DM dürfen jährlich nicht überschritten
werden.
§
44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson
Zur sozialen
Sicherung der Pflegeperson zahlt die Pflegekasse Beiträge
zur Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig
nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig
ist.
§
45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
Die Pflegekassen
bieten kostenlose Schulungskurse an, um Pflege und Betreuung
zu erleichtern.
Durchführung durch Pflegekasse oder geeignete Einrichtungen.
z.B. DRK bietet solche Kurse an.
-Bei Unabkömmlichkeit der Pflegeperson können auch
Anleitungen von qualifizierten Personen vor Ort durchgeführt
werden.
nach
oben
Nachweis
über einen Pflegeeinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Pflegegeldbezieher
sind verpflichtet, einen Pflegeeinsatz durch qualifizierte Pflegekräfte
einer Sozialstation in Anspruch zu nehmen:
| bei
Pflegestufe I und II |
1
x halbjährlich |
| |
|
| bei
Pflegestufe III |
1
x vierteljährlich |
Diese Pflegeeinsätze werden von Pflegefachkräften durchgeführt.
Nachtrag:
Das Bundesministerium
für Gesundheit gibt im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die
Druckschrift mit dem Titel: Pflegeversicherung heraus ,
die man kostenlos bestellen kann:
nach
oben
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