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 Letzte Änderung: 12.05.2012 9:57 UhrImpressum

 
 

Schlaganfallsymptome:

Plötzlich

  • Sprach- und Sprechstörungen,
  • Sprachverständnisstörungen,
  • Herabhängende Mundwinkel,
  • Halbseitige Lähmungserscheinungen und/oder
  • Taubheitsgefühle auf einer Körperseite,
  • Sehstörungen / Doppelbilder oder
  • plötzliche Erblindung eines Auges.

Wenn Sie bei sich oder anderen diese Symptome
bemerken, gilt:

Sofort Notruf 112
Schnelles Handeln ist entscheidend!

Viele Schlaganfallopfer sind im Moment des
Geschehens völlig hilflos. In dieser Situation kann es lebensrettend sein, dass Familienmitglieder,
Arbeitskollegen und andere Personen den Ernst der Lage erkennen und richtig handeln.

Der Schlaganfall ist ein Notfall!
Jede Minute zählt !

 
     

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zwischendurch:


F A R B E N
M E M O R Y


A U D I O
M E M O R Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


NEUES:

28.04.2012
Erika Stolze:
Leistungen der Pflegeversicherung.

10.03.2012
Infos zu unseren Busausflügen 2012:
An die Mosel im Frühjahr.
Bad Kissingen im Herbst.

INFORMATIONEN:

28.04.2012
Erika Stolze:
Leistungen der Pflegeversicherung.

06.03.2012
Andreas Egry:
Nichtmotorische Störungen nach Schlaganfall.

13.08.2011
Erika Stolze:
Inkontinenz — Maßnahmen zur Förderung der Kontinenz.

12.08.2011
Erika Stolze:
MRSA Multi-resistenter Staphylococcus aureus (resistente Keime).

03.02.2011
Dr. phil. Claudia Sümpelmann:
Depression und Schlaganfall.


 
  TERMINE:

13.05.2012
Frühjahrs–Busausflug an die Mosel.

18.05.2012
Treffen der Gruppe
Bad Homburg.
Vortrag: wissenschaftliches Projekt der Uni-Klinik Frankfurt – Referentin Frau Betaki.

20.05.2012
Frühjahrs–Busausflug an die Mosel.

25.05.2012
Treffen der Gruppe
Mörfelden.
Neurologe Andreas Egry, Rüsselsheim.

01.06.2012
Treffen der Gruppe
Frankfurt.
Leichte Gymnastik mit Herrn Anke und Frau Ludwig.

13.06.2012
Treffen der Gruppe Wiesbaden:
TÜV-Prüfstelle für Fahrerlaubnis nach Schlaganfall.

27.06.2012
Treffen der Gruppe Hattersheim:
"Bluthochdruck", Herr Helmut Schmitt –SHG Bluthochdruck in Frankfurt/M..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
     

 

  S A T Z U N G  
 


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Selbsthilfeverband Schlaganfallbetroffener und gleichartig Behinderter ( SSB ) e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namen "e.V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt a.M.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Wesen und Zweck des Verbandes

1. Der Verband ist ein sozialer Zusammenschluß Schlaganfallbetroffener und ähnlich Behinderter auf gemeinnütziger Grundlage, dessen Zweck es ist, den genannten Personenkreis in allen ihn betreffenden Angelegenheiten beratend zu unterstützen.

2. Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

a) Unterstützung der für diese Krankheit speziellen Hilfen zur Selbsthilfe.
b) Laufende Informationen über den neuesten Stand der medizinischen Behandlungsmethoden sowie vorbeugender Maßnahmen und den Stand der Entwicklung orthopädischer Hilfsmittel für Behinderte und deren Bezugsquellen.
c) Pflege des Erfahrungsaustausches durch regelmäßige Treffen und Kontaktförderung zwischen den Mitgliedern.
d) Förderung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
e) Förderung mehr behindertengerechter Arbeitsplätze.
f) Förderung besserer behindertengerechten Wohnmöglichkeiten.
g) Förderung der außerhalb kassengenehmigten Reha-Kuren, der Erholungsangebote und Ferienreisen im In- und Ausland.
h) Förderung gemeinsamer Aktivitäten jeder Art.

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§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verband ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden.

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§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann jede nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ab vollendetem 18. Lebensjahr erwerben. Die ordentliche Mitgliedschaft kann auch von juristischen Personen erworben werden.

2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung und mit der Beitragszahlung.

3. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelner Personen, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Verbandszweckes erworben haben, verliehen werden.

4. Die Aufnahme eines Mitgliedes kann abgelehnt werden.

5. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der begründet sein muß, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Deren Entscheidung ist endgültig.

6. Dem aufgenommenen Mitglied wird ein Satzungsexemplar ausgehändigt.

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§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verband.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, erfolgen.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst dann beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Verbandes verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluß kann das Mitglied an der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.

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§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe des Beitrages, derzeit EURO 3,00 / Monat und dessen Fälligkeit, derzeit bis zum Ende des 1. Quartals des Kalenderjahres, werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2. Ehrenmitglieder werden von der Beitragspflicht befreit.

3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge, Gebühren etc. ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 7 Förderer

Förderer des Verbandes kann jeder werden, der den Verbandszweck durch einmalige oder regelmäßige Spenden unterstützt.

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§ 8 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand des Verbandes besteht aus dem

a) Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer

Der erweiterte Vorstand des Verbandes besteht aus

e) drei Beisitzern
f) zwei Kassenprüfern
g) den Gruppenleitern
h) den Kontaktpersonen

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Zu e) Der Beirat, bestehend aus drei gewählten Beisitzern, ist zur Beratung des Vorstandes in Fragen der Verbandsarbeit tätig.

Zu f) Die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Sie haben einen Prüfungsbericht zu erstellen, der sich nicht nur auf die rechnerische Richtigkeit, sondern auch darauf zu erstrecken hat, ob bei den
Ausgaben die erforderliche Wirtschaftlichkeit beachtet wurde. Der Prüfungsbericht darf am Tag der Mitgliederversammlung nicht älter als 4 Wochen sein.
Der 1. Kassenprüfer wird auf die Dauer von zwei Jahren,
der 2. Kassenprüfer wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Nach zwei Jahren tritt der 2. Kassenprüfer an die 1. Stelle und eine Neuwahl bestimmt den 2. Kassenprüfer.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.
Hierzu zählen insbesondere:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
e) Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.

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2. Um seinen Aufgaben nachzukommen, trifft sich der Vorstand regelmäßig. Die Einladung hierzu ergeht vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter. Der Vorstand ist auch dann einzuberufen, wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird.

3. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Verbandes gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand für die Zeit der restlichen Amtsdauer ein Ersatzmitglied aus.

6. Der Vorstand i.S. des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der stellvetretende Vorsitzende. Beide besitzen Einzelvertretungsbefugnis, von der aber der stellvertretende Vorsitzende nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Die Vertretungsmacht wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verband vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als DM 3.000,00 für den Einzelfall verpflichten, nur von beiden vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern gemeinsam getätigt werden dürfen. Hierzu bedarf es jedoch intern noch der Zustimmung des Kassenwartes, bei dessen Verhinderung des Schriftführers.

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§ 10 Die Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch Ehrenmitglieder- eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

2. Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
Entlastung des Vorstandes.
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
c) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbandes.
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
e) Beschlußfassung über die Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages, sowie über die Berufung einer Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes.
f) Abgabe von Anregungen gegenüber dem Vorstand.

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§ 11 Beschlußfassung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist unter Angabe der voraussichtlichen Tagesordnung vier Wochen vor dem anberaumten Termin schriftlich einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet worden ist.

2. Die Tagesordnung hat insbesondere folgende Punkte zum Inhalt:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes durch den 1. Vorsitzenden;
b) Entgegennahme des Berichtes über die Kassenprüfung;
c) Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Wahl eines Wahlleiters;
e) Wahl des 1. Vorsitzenden, sowie der anderen Mitglieder des Vorstandes;
f) Verschiedenes.

Die Tagesordnung kann durch die Mitglieder ergänzt werden. Ausgenommen sind hiervon allerdings Tagesordnungspunkte, die Satzungs- und Vorstandsänderungen betreffen. Hierzu sind Anträge bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

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3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Über den wesentlichen Inhalt jeder Mitgliederversammlung und der gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, daß vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

5. Die Mitgliederversammlung faßt die Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

6. Zur Änderung des Verbandszweckes und zur Verbandsauflösung bedarf es ¾ Mehrheit.

7. Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat
diese Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

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§ 12 Die Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn diese im Interesse des Verbandes notwendig erscheint oder die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.


§ 13 Regionale Gruppen

1 a) Die regionalen Gruppen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die in der Region wohnen. Die Gründung und regionale Abgrenzung bestimmt
der Vorstand.

b) Der oder die Verbandsvorsitzende ist von geplanten Aktivitäten der Gruppen rechtzeitig zu unterrichten. Sämtliche Auslagen sind dem Vorstand vierteljährlich zum Quartalsschluß zur Abrechnung vorzulegen. Außergewöhnliche Auslagen sind dem Vorstand rechtzeitig zur Genehmigung zu unterbreiten.


§ 14 Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an "Hilfe für krebskranke Kinder, Frankfurt a.M. e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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