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§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen Selbsthilfeverband Schlaganfallbetroffener
und gleichartig Behinderter ( SSB ) e.V. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namen
"e.V."
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt a.M.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wesen und Zweck des Verbandes
1.
Der Verband ist ein sozialer Zusammenschluß Schlaganfallbetroffener
und ähnlich Behinderter auf gemeinnütziger Grundlage, dessen
Zweck es ist, den genannten Personenkreis in allen ihn betreffenden
Angelegenheiten beratend zu unterstützen.
2. Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen
verwirklicht werden:
a)
Unterstützung der für diese Krankheit speziellen Hilfen
zur Selbsthilfe.
b) Laufende Informationen über den neuesten Stand der
medizinischen Behandlungsmethoden sowie vorbeugender Maßnahmen
und den Stand der Entwicklung orthopädischer Hilfsmittel für
Behinderte und deren Bezugsquellen.
c) Pflege des Erfahrungsaustausches durch regelmäßige
Treffen und Kontaktförderung zwischen den Mitgliedern.
d) Förderung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
e) Förderung mehr behindertengerechter Arbeitsplätze.
f) Förderung besserer behindertengerechten Wohnmöglichkeiten.
g) Förderung der außerhalb kassengenehmigten Reha-Kuren,
der Erholungsangebote und Ferienreisen im In- und Ausland.
h) Förderung gemeinsamer Aktivitäten jeder Art.
nach
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§ 3 Gemeinnützigkeit
Der
Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten
Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der
Verband ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden.
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oben
§
4 Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft kann jede nicht in der Geschäftsfähigkeit
beschränkte Person ab vollendetem 18. Lebensjahr erwerben.
Die ordentliche Mitgliedschaft kann auch von juristischen Personen
erworben werden.
2.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der schriftlichen
Beitrittserklärung und mit der Beitragszahlung.
3.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft
einzelner Personen, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung
des Verbandszweckes erworben haben, verliehen werden.
4.
Die Aufnahme eines Mitgliedes kann abgelehnt werden.
5.
Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der begründet
sein muß, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die
Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden
Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die
Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Deren Entscheidung ist endgültig.
6.
Dem aufgenommenen Mitglied wird ein Satzungsexemplar ausgehändigt.
nach
oben
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung
von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verband.
2.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende
des Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten, erfolgen.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von
der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
im Rückstand ist. Die Streichung darf erst dann beschlossen
werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate
verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht
wurde. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen
des Verbandes verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes
aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung
muß der Vorstand dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen
Frist Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme geben.
Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen.
Gegen den Beschluß kann das Mitglied an der Mitgliederversammlung
Berufung einlegen.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses
beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats
nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß
entscheidet.
nach
oben
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Beitrages, derzeit EURO 3,00 / Monat und dessen Fälligkeit,
derzeit bis zum Ende des 1. Quartals des Kalenderjahres, werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
2.
Ehrenmitglieder werden von der Beitragspflicht befreit.
3.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge, Gebühren
etc. ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Förderer
Förderer
des Verbandes kann jeder werden, der den Verbandszweck durch
einmalige oder regelmäßige Spenden unterstützt.
nach
oben
§ 8 Organe des Verbandes
Organe
des Verbandes sind:
a)
Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§
9 Der Vorstand
1.
Der geschäftsführende Vorstand des Verbandes besteht
aus dem
a)
Vorsitzenden
b)
dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)
dem Kassenwart
d)
dem Schriftführer
Der
erweiterte Vorstand des Verbandes besteht aus
e)
drei Beisitzern
f)
zwei Kassenprüfern
g)
den Gruppenleitern
h)
den Kontaktpersonen
nach
oben
Zu
e) Der Beirat, bestehend aus drei gewählten Beisitzern,
ist zur Beratung des Vorstandes in Fragen der Verbandsarbeit
tätig.
Zu
f) Die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung
gewählt.
Sie haben einen Prüfungsbericht zu erstellen, der sich nicht
nur auf die rechnerische Richtigkeit, sondern auch darauf
zu erstrecken hat, ob bei den
Ausgaben die erforderliche Wirtschaftlichkeit beachtet wurde.
Der Prüfungsbericht darf am Tag der Mitgliederversammlung
nicht älter als 4 Wochen sein.
Der 1. Kassenprüfer wird auf die Dauer von zwei Jahren,
der 2. Kassenprüfer wird auf die Dauer von vier Jahren
gewählt.
Nach zwei Jahren tritt der 2. Kassenprüfer an die 1.
Stelle und eine Neuwahl bestimmt den 2. Kassenprüfer.
Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan
zugewiesen sind.
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
e) Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und
Ausschluß von Mitgliedern.
nach
oben
2. Um seinen Aufgaben nachzukommen, trifft sich der Vorstand
regelmäßig. Die Einladung hierzu ergeht vom Vorsitzenden
oder vom Stellvertreter. Der Vorstand ist auch dann einzuberufen,
wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
3.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder
des Verbandes gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft
im Verband endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
5.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode
aus, so wählt der Vorstand für die Zeit der restlichen
Amtsdauer ein Ersatzmitglied aus.
6.
Der Vorstand i.S. des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und
der stellvetretende Vorsitzende. Beide besitzen Einzelvertretungsbefugnis,
von der aber der stellvertretende Vorsitzende nur Gebrauch machen
darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Die
Vertretungsmacht wird insofern beschränkt, als diejenigen
Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verband vermögensrechtlich
zu Leistungen von mehr als DM 3.000,00 für den Einzelfall
verpflichten, nur von beiden vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern
gemeinsam getätigt werden dürfen. Hierzu bedarf es
jedoch intern noch der Zustimmung des Kassenwartes, bei dessen
Verhinderung des Schriftführers.
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§ 10 Die Mitgliederversammlung
1.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch Ehrenmitglieder-
eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes
Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung
ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen
vertreten.
2.
Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a)
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme
des Jahresberichts des Vorstandes,
Entlastung des Vorstandes.
b)
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
c)
Beschlußfassung über die Änderung der Satzung
und über die Auflösung des Verbandes.
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
e)
Beschlußfassung über die Beschwerden gegen die
Ablehnung eines Aufnahmeantrages, sowie über die Berufung
einer Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes.
f)
Abgabe von Anregungen gegenüber dem Vorstand.
nach
oben
§
11 Beschlußfassung
1.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen
und geleitet. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie
ist unter Angabe der voraussichtlichen Tagesordnung vier Wochen
vor dem anberaumten Termin schriftlich einzuberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag.. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekanntgegebene
Adresse gerichtet worden ist.
2.
Die Tagesordnung hat insbesondere folgende Punkte zum Inhalt:
a)
Entgegennahme des Geschäftsberichtes durch den 1. Vorsitzenden;
b)
Entgegennahme des Berichtes über die Kassenprüfung;
c)
Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d)
Wahl eines Wahlleiters;
e)
Wahl des 1. Vorsitzenden, sowie der anderen Mitglieder des
Vorstandes;
f)
Verschiedenes.
Die
Tagesordnung kann durch die Mitglieder ergänzt werden.
Ausgenommen sind hiervon allerdings Tagesordnungspunkte, die
Satzungs- und Vorstandsänderungen betreffen. Hierzu sind
Anträge bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich
beim Vorstand einzureichen.
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3.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl
der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf
ist in der Einladung hinzuweisen.
4.
Über den wesentlichen Inhalt jeder Mitgliederversammlung
und der gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
erstellen, daß vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
5.
Die Mitgliederversammlung faßt die Beschlüsse grundsätzlich
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
6.
Zur Änderung des Verbandszweckes und zur Verbandsauflösung
bedarf es ¾ Mehrheit.
7.
Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er eine Mehrheit der
abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Erreicht im ersten
Wahlgang kein Kandidat
diese Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
mit den meisten Stimmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen
erhält.
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§
12 Die Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit
vom Vorstand einberufen werden, wenn diese im Interesse des
Verbandes notwendig erscheint oder die Einberufung von einem
Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 13 Regionale Gruppen
1
a) Die regionalen Gruppen werden jeweils von den Mitgliedern
gebildet, die in der Region wohnen. Die Gründung und regionale
Abgrenzung bestimmt
der Vorstand.
b)
Der oder die Verbandsvorsitzende ist von geplanten Aktivitäten
der Gruppen rechtzeitig zu unterrichten. Sämtliche Auslagen
sind dem Vorstand vierteljährlich zum Quartalsschluß
zur Abrechnung vorzulegen. Außergewöhnliche Auslagen
sind dem Vorstand rechtzeitig zur Genehmigung zu unterbreiten.
§ 14 Anfallberechtigung
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
an "Hilfe für krebskranke Kinder, Frankfurt a.M. e.V.",
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
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